Änderung Vorlage Verrechnungspreisdokumentation durch Bürokratieentlastungsgesetz IV – Entschärfung

Der Bundestag hat am 26. September 2024 mit breiter Zustimmung das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) beschlossen. Neben einer Vielzahl von Maßnahmen und Gesetzesänderungen sind auch die deutschen Verrechnungspreisdokumentationsvorschriften betroffen. Die wesentlichen Änderungen im Bereich der Verrechnungspreise durch das BEG IV sind:

1. Anstelle einer automatischen Vorlagepflicht (d.h. ohne gesondertes Verlangen) einer Verrechnungspreisdokumentation über alle grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle (Local File) tritt zunächst nur die automatische Vorlagepflicht einer Transaktionsmatrix, eines Master Files (sofern für den Konzern verpflichtend; ab 100m Euro Umsatz im Vorjahr) sowie Verrechnungspreisdokumentationen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung.

2. Eine Vorlagepflicht einer vollumfassenden Verrechnungspreisdokumentation (Local File) ergibt sich nach der Neuregelung lediglich aus einem direkten Vorlageverlangen durch die Finanzverwaltung (wie es bis zum 1. Januar 2025 gültig ist). Die ursprünglich eingeführte verkürzte Vorlagefirst von 30 Tagen (ab dem 1. Januar 2025) bleibt indes bestehen.

Die beiden Änderungen sind zunächst durchaus positiv zu werten. Aus Praxissicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vorlage einer Transaktionsmatrix ohne Verlangen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zu kurzfristigen Rückfragen zu Geschäftsvorfällen mit Auslandsbezug führen kann. Es wäre wünschenswert, wenn sich die weiteren Vorlageverlangen auf einzelne (beispielsweise auf exemplarische oder materielle) Geschäftsvorfälle beschränken würden.

Die weiterhin bestehende (verkürzte) Vorlagefrist von 30 Tagen im Falle der Anforderung einer Verrechnungspreisdokumentation wird die Notwendigkeit einer frühzeitigen Auseinandersetzung mit den Compliance-Anforderungen im Kontext von Verrechnungspreisaufzeichnungen praktisch nicht verhindern.

Die in einer Transaktionsmatrix üblicherweise aufgeführten Angaben entsprechen den Vorgaben der Gesetzesbegründung und sind in unserem Beitragsbild vereinfacht an einem Beispiel dargestellt. Eine weiterführende Konkretisierung wird durch eine Anpassung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) erfolgen.

Die durch den Bundestag beschlossenen Änderungen stehen, wie im Gesetzgebungsprozess üblich, unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat. Dieser wird sich voraussichtlich am 18. Oktober 2024 mit dem BEG IV befassen und diesem sehr wahrscheinlich zustimmen.

 

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