P, wie Preisvergleichsmethode
Bei der Preisvergleichsmethode – auch bekannt als Comparable Uncontrolled Price Method oder kurz „CUP“ – werden Preise als Vergleichsmaßstab herangezogen, um die Fremdüblichkeit von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen zu untersuchen.
Es kann zwischen dem internen und dem externen Preisvergleich unterschieden werden:
- Beim internen Preisvergleich werden Preise verglichen, die zwischen einer der verbundenen Transaktionsparteien und einem fremden Dritten für eine vergleichbare Leistung oder ein vergleichbares Produkt vereinbart wurden;
- Demgegenüber werden beim externen Preisvergleich jene Preise verglichen, die zwischen voneinander unabhängigen, fremden Dritten für eine vergleichbare Leistung oder ein vergleichbares Produkt vereinbart wurden.
Die Preisvergleichsmethode gilt grundsätzlich als die direkteste und verlässlichste Verrechnungspreismethode, wenn die Transaktionen identisch sind oder nur geringfügige und quantifizierbare Unterschiede bestehen. Dementsprechend formulieren die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 eine Präferenz der Preisvergleichsmethode gegenüber anderen Verrechnungspreismethoden, sofern die Vergleichbarkeit eine sachgerechte Anwendung zulässt.
Die Anwendbarkeit der Preisvergleichsmethode hängt somit stark von der Vergleichbarkeit der Leistung bzw. des Produkts ab, die in der Praxis regelmäßig nach Kriterien wie bspw. Qualität, Marktumständen, Vertragsbedingungen, geografischen Besonderheiten sowie der Risikoposition des zum Preisvergleich herangezogenen Unternehmens bzw. Produkts beurteilt wird.
Q, wie Questionnaire
In der täglichen Praxis ist die Welt der Verrechnungspreise von einer Vielzahl einheitlicher Grundsätze und Verfahren geprägt. Doch obgleich es eine Vielzahl an Mustern und Prüfkategorien gibt, handelt es sich bei jedem verrechnungspreisrelevanten Geschäftsvorfall um einen individuellen Sachverhalt, der einer Einzelfallprüfung bedarf.
Zur Bestimmung und Dokumentation von Verrechnungspreisen ist daher die Schaffung eines vollumfänglichen Verständnisses der wirtschaftlichen Umstände des individuellen Geschäftsvorfalls unumgänglich.
Doch wie lassen sich verrechnungspreisrelevante Sachverhalte auch im Falle komplexer Geschäftsvorfälle zuverlässig analysieren? Dies möchten wir in unserem heutigen Beitrag für Q wie Questionnaire erläutern.
Um ein umfassendes Verständnis gewährleisten zu können, bedarf es regelmäßig der zielgerichteten Erhebung einer Vielzahl relevanter Informationen. Ein Questionnaire – also eine Informationsabfrageliste – kann hierzu unterstützend herangezogen werden.
Für die Erhebung des Sachverhaltes im Rahmen von Verrechnungspreisdokumentationsprojekten hat sich in der Praxis beispielsweise die sogenannte „GaufzV-Checkliste“ bewährt. Diese Checkliste ist ein Fragenkatalog entlang der Pflichtinhalte einer Verrechnungspreisdokumentation, wie sie in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GaufzV) für deutsche Steuerpflichtige definiert sind. Die OECD-Verrechnungspreisleitlinien haben solche Listen ebenfalls in den Anhängen I und II zu Kapitel V definiert.
Es handelt sich bei der GAufzV-Checkliste somit um ein geeignetes Instrument, eine strukturierte Erhebung des Sachverhaltes bei gleichzeitiger Berücksichtigung der formalen Anforderungen an eine Verrechnungspreisdokumentation zu gewährleisten. Eine solcher Questionnaire lässt sich übrigens auch großartig als Status Tracker für Verrechnungspreisdokumentationsprojekte erweitern und nutzen.
R, wie Routinedienstleistungen
In der Welt der Verrechnungspreise gibt es kaum Daumenregeln, die die Fremdüblichkeit von Geschäftsvorfällen pauschal belegen können. Eine der wenigen Ausnahmen bildet die Verrechnung von Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (oft auch einfach Routinedienstleistungen genannt).
Was sind Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung?
Sie zeichnen sich dadurch aus, dass
- sie einen unterstützenden Charakter aufweisen,
- sie nicht Gegenstand der Haupttätigkeit des Konzerns im Außenverhältnis zu Dritten darstellen,
- zu deren Erbringung weder einzigartige noch wertvolle immaterielle Werte verwendet oder geschaffen werden,
- sie für den Leistenden weder mit der Übernahme oder der Kontrolle wesentlicher Risiken verbunden ist.
Konzerninterne Dienstleistungen sind gemäß der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 (‚VWG VP 2024‘) grundsätzlich mithilfe der Kostenaufschlagsmethode zu vergüten, wenn die Anwendung der Preisvergleichsmethode nicht die geeignetste Methode ist. (Anmerkung: ein regelmäßiger Streitpunkt in Betriebsprüfungen)
Um den Erfüllungsaufwand für den Nachweis der Fremdüblichkeit von Verrechnungspreisen für Routinedienstleistungen mit geringer Wertschöpfung zu minimieren und die einheitliche Würdigung durch verschiedene Finanzverwaltungen voranzutreiben, haben die Verrechnungspreisleitlinien der OECD (OECD-VPL) einen vereinfachten Ansatz zur Führung des Angemessenheitsnachweises für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung eingeführt. Diesem Ansatz nach ist ein Gewinnaufschlag in Höhe von 5% (auch ohne Vorlage eines individuellen Angemessenheitsnachweises), als fremdüblich anzunehmen, sofern dieser innerhalb des Konzerns konsistent angewendet wird und die Dienstleistungen im Einklang mit den definierten Anforderungen an Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung stehen. Die deutschen VWG VP 2024 folgen diesem Ansatz (Kapitel G.2.2).
Praxiseinblick
Häufiges Missverständnis aus der Betriebsprüfungspraxis:
Da einige Tätigkeiten aufgrund ihrer wirtschaftlichen Relevanz explizit von der Charakterisierung als Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung ausgenommen sind – bspw. Forschung und Entwicklung und Marketing – hat sich in der Praxis die Meinung gebildet, dass diese Leistungen zwingend einen höheren Gewinnaufschlag (als 5%) bedürfen.
Technisch ist dies jedoch falsch, da die OECD-VPL mit dem vereinfachten Ansatz lediglich ermöglichen, dass die Verrechnung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bei einer konsistenten Vergütung über einen Gewinnaufschlag in Höhe von 5% keinen individuellen Angemessenheitsnachweis verlangen. Davon unberührt bleibt, dass auch ‚höherwertige‘ Tätigkeiten
mit einem Gewinnaufschlag in Höhe von 5% vergütet werden können, solange ein individueller Nachweis der Angemessenheit vorgelegt wird.