V, wie Verwaltungsgrundsätze
Verwaltungsgrundsätze ergänzen den formalen Regelungsbereich des Steuerrechts
- Schreiben des BMF an oberste Finanzbehörden der Länder
- Konkretisierung von Vorgaben aus Gesetzen und Verordnungen
- Für die Finanzverwaltung bindend, für den Steuerpflichtigen nicht
- Orientierungshilfe für das Vorgehen der Finanzverwaltung bei Außenprüfungen
- Weitere Implementierung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien in den deutschen Anwendungsbereich
Verwaltungsgrundsätze prägen seit über 40 Jahren das Vorgehen der Finanzverwaltung im Verrechnungspreiskontext
- 1983 erstmalige umfangreiche Konkretisierung zum Vorgehen bei Prüfung von Verrechnungspreisen durch Verwaltungsgrundsätze
- Stetige Überarbeitung und Ergänzung(en), mit der frühere BMF-Schreiben (Verwaltungsgrundsätze) aufgehoben und ersetzt werden
- Materielle Modernisierung der Verwaltungsgrundsätze (VWG) im Bereich der Verrechnungspreise (VP) mit den VWG VP vom 14. Juli 2021
Die VWG VP 2024 vom 12. Dezember 2024 sind die neueste Fassung der Verwaltungsgrundsätze im Bereich der Verrechnungspreise.
W, wie Wiederverkaufsmethode
Zur Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise gibt es eine Reihe unterschiedlicher Methoden, die je nach Konstellation des vorliegenden Geschäftsvorfalls unterschiedlich gut geeignet sind. Nachdem wir in vorangegangen Beiträgen bereits verschiedene Verrechnungspreismethoden erläutert haben, thematisieren wir heute die Wiederverkaufspreismethode.
Die Wiederverkaufspreismethode (Resale Price Method bzw. ‚RPM‘) zählt zu den sogenannten geschäftsvorfallbezogenen Standardmethoden, die sich zur Führung des Angemessenheitsnachweises auf jene Preise oder Bruttomargen stützen, die auch fremde Dritte vereinbart haben bzw. hätten.
Die Grundlage der Wiederverkaufspreismethode ist folglich ein Preis, zu dem ein von einem verbundenen Unternehmen erworbenes Produkt an ein unabhängiges Unternehmen weiterverkauft wird. Der für die Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen anzusetzende Preis wird daher auf der Grundlage des Wiederverkaufspreises berechnet.
Von diesem Wiederverkaufspreis wird eine angemessene Bruttomarge abgezogen. Diese angemessene Bruttomarge muss es dem Wiederverkäufer ermöglichen, seine Vertriebs- und sonstigen operativen Kosten zu decken und darüber hinaus einen angemessenen Gewinn zu erzielen. Dieser Gewinn sollte – in Übereinstimmung mit den anderen Verrechnungspreismethoden – den ausgeübten Funktionen, den getragenen Risiken und den eingesetzten Vermögenswerten entsprechen.
Dieser retrospektiv ermittelte Restbetrag, der nach Abzug einer fremdüblichen Bruttomarge verbleibt, kann als Fremdvergleichspreis für die ursprüngliche Leistung zwischen den verbundenen Unternehmen angesehen werden.
Die Wiederverkaufspreismethode wird regelmäßig bei Geschäftsvorfällen mit Vertriebsgesellschaften angewendet, die nur eine geringe Wertschöpfung erbringen und die Produkte nicht verändern.
Anpassungsrechnungen können die Vergleichbarkeit der herangezogenen Geschäftsvorfälle erhöhen.
X, wie Xterne Datenbanken
Wie demonstriere ich eigentlich die Fremdüblichkeit meiner Verrechnungspreise?
Dass die Vergütung konzerninterner Liefer- und Leistungsbeziehungen auf Grundlage fremdüblicher Verrechnungspreise zu erfolgen hat, ist kein Geheimnis – doch der Prozess ihrer Findung ist nicht jedem bekannt.
- Oftmals werden Verrechnungspreise auf Grundlage von Datenbankstudien gebildet
- Die Transaktionale Nettomargen-Methode (TNMM) basiert bspw. auf der Nettogewinnmarge fremder Dritter in vergleichbaren Transaktionen
- Dieses Vorgehen erfordert belastbare Vergleichsdaten
- Diese Vergleichsdaten sind regelmäßig in externen Datenbanken zu finden, die umfassende Unternehmensdaten sowie Finanzkennzahlen beinhalten
- Es gibt eine Reihe von Datenbanken mit unterschiedlichen Schwerpunkten
- Die Orbis Datenbank (ehemals Bureau van Dijk) beinhaltet Daten von Unternehmen aus unterschiedlichen Staaten und Branchen
- Für Datenbankstudien in den USA sowie Asien gibt es ebenfalls dedizierte Datenbanken wie bspw. Compustat
- Für immaterielle Werte und Marken werden regelmäßig RoyaltyRange und RoyaltyStat verwendet
- Bei Nutzung von Datenbanken sind verschiedene Grundsätze einzuhalten
- Der Einbezug sowie der Ausschluss potenziell vergleichbarer Unternehmen sind valide zu begründen
- Die Vergleichbarkeit der eingeschlossenen Unternehmen ist essenziell für die Belastbarkeit der Studie
- Folglich muss ein gründliches qualitatives Screening der identifizierten Unternehmen erfolgen
- Auf Grundlage der Gewinnmargen vergleichbarer Unternehmen wird eine Bandbreite gebildet
- Üblicherweise wird die Interquartilsbandbreite (IQR) als Instrument genutzt
- Bewegen sich die gewählten Verrechnungspreise innerhalb der IQR, gilt Ihre Fremdüblichkeit als gemeinhin als anzunehmen (Vorsicht Spoiler: keine Garantie)
- Liegen die gewählten Verrechnungspreise außerhalb der IQR, deutet dies auf potenziell falsch gesetzte Verrechnungspreise hin
- Datenbankstudien werden regelmäßig zum Angriffspunkt in steuerlichen Außenprüfungen
- Bei Erstellung der Studie ist zwingend auf Nachvollziehbarkeit durch die Finanzverwaltung zu achten
- Insbesondere der Einschluss sowie der Ausschluss einzelner Unternehmen sowie deren Unabhängigkeit werden oftmals zum Streitgegenstand
- Die einzelnen Schritte im Rahmen der Datenbankstudie sind gewissenhaft zu dokumentieren