J, wie Jurisdictions
Fremdübliche Verrechnungspreise sind immer dann relevant, wenn Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen über Ländergrenzen hinweg bestehen. Dabei lösen diese Geschäftsbeziehungen in beiden Staaten, in denen die jeweiligen Unternehmen der Gruppe tätig sind, steuerliche relevante Vorfälle aus. Der grenzüberschreitende Charakter dieser Transaktionen bedingt also, dass es mindestens drei Parteien mit einer eigenen Anreizfunktion gibt: den Steuerpflichtigen selbst, die Finanzverwaltung in Land A und die Finanzverwaltung in Land B
Die Länder A und B stellen dabei jeweils einen eigenen Hoheitsbereich mit eigenem Steuerrecht dar. Diesen Umstand möchten wir in unserem heutigen Verrechnungspreis ABC für J wie Jurisdictions, was im Deutschen so viel wie Zuständigkeit(sbereich) bedeutet, thematisieren.
Für ein praktisches Verständnis von Verrechnungspreisen ist dabei wichtig, dass die Finanzverwaltungen von Land A und Land B grundsätzlich das Ziel verfolgen, die Steuereinnahmen innerhalb ihrer Jurisdiction zu maximieren – dies erleben Steuerpflichtige regelmäßig im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen.
Dass Land A und Land B ggf. über verschiedene verrechnungspreisrelevante Vorschriften verfügen, gestaltet die steuerliche Außenprüfung in der Praxis umso komplexer für den Steuerpflichtigen. Folglich bedeutet dies für ihn, dass er die unterschiedlichen Anforderungen der Länder A und B kennen und ihnen gerecht werden muss.
Auch wenn Bestrebungen der OECD die Schaffung einheitlicher Verrechnungspreisvorschriften in einem möglichst großen Geltungsbereich abzielen, bestehen dennoch weiterhin Unterschiede in den Anforderungen der verschiedenen Länder, die von der Auswahl der Verrechnungspreismethode bis hin zur Verrechnungspreisdokumentation reichen.
K, wie Konzerndienstleistungen
Konzerninterne Dienstleistungen bezeichnen grundsätzlich jene Dienstleistungen, die zwischen verbundenen Unternehmen bestehen – gängige Beispiele sind die Bündelung von IT-Leistungen in einem Shared Service Center oder der Unterhalt einer zentralen Steuerabteilung. Dies verursacht Kosten, die in der Regel zwischen den verbundenen Unternehmen verrechnet werden [müssen).
Im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen wird regelmäßig hinterfragt,
- ob der geprüfte Steuerpflichtige einen angemessenen Nutzen aus diesen Kosten zieht,
- und ob diese verhältnismäßig
Oftmals ist Unternehmen nicht in Gänze bewusst, dass dies in einer Außenprüfung zum Problem werden könnte – schließlich habe man einen Kostenaufschlag berücksichtigt und somit die Kostenverrechnung vermeintlich angemessen umgesetzt. Zwar ist der Kostenaufschlag ein wichtiger Aspekt, jedoch führen primär die Abzugsfähigkeit der Kosten dem Grunde nach sowie die sachgerechte Kostenbasis zu erheblichen Einkommenskorrekturvorhaben der Finanzverwaltung.
Die sachgerechte Verrechnung von Kosten aus Verrechnungspreissicht und der entsprechende Nachweis (Angemessenheitsnachweis) erfordern in der Regel mehrere Schritte, die der Wahl eines fremdüblichen Kostenaufschlags vorangestellt sind. Diese Schritte erfahren leider häufig weniger Aufmerksamkeit von Unternehmen, was im Rahmen der Außenprüfung zu hohen Nachzahlungen führen kann.
L, wie Local File
Wer sich bereits mit Steuern innerhalb multinationaler Unternehmensgruppen beschäftigt hat, ist wahrscheinlich bereits über das Konzept der Verrechnungspreisdokumentation gestolpert. Diese Aufzeichnungen sollen das ernsthafte Bemühen um eine fremdvergleichskonforme Gestaltung der Geschäftsbeziehungen eines Steuerpflichtigen belegen und der Finanzverwaltung die relevanten Informationen bereitstellen, die sie zur Prüfung der grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen benötigt.
Die diesbezüglichen Mitwirkungspflichten deutscher Steuerpflichtiger sind unter anderem in der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) sowie der Abgabeordnung (AO) kodifiziert. Was diese Vorschriften für deutsche Steuerpflichtige bereithalten und bedeuten, können Sie bei Interesse gerne in den verlinkten Beiträgen nachlesen.
Von hoher praktischer Bedeutung ist, dass sich die deutsche Verrechnungspreisdokumentation in weiten Teilen nach den Vorgaben der OECD richtet. Diese legen einen dreistufigen Dokumentationsansatz fest, der unter anderem das Local File umfasst, die wir in unserem heutigen Beitrag für L wie Local File näher betrachten möchten.
Das Local File soll Aufschluss darüber geben, inwiefern ein lokaler Steuerpflichtiger den Fremdvergleichsgrundsatz in seinen grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen mit verbundenen Unternehmen berücksichtigt hat und Belege über die Eignung der gewählten Verrechnungspreismethoden sowie die Angemessenheit der Verrechnungspreise enthalten. In der Regel (und das gilt auch für Deutschland) bestehen die Aufzeichnungen (das Local File) aus einer Sachverhaltsdokumentation und einer Angemessenheitsdokumentation.
Anzumerken ist, dass Umfang und Vorlageverpflichtung bzgl. des Local Files trotz Harmonisierungsbestrebungen der OECD oftmals divergieren. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, dass er nicht nur über die Kapazitäten zur Erstellung des Local Files verfügen, sondern auch die jeweiligen Vorschriften kennen muss – dies erfordert eine hohe Expertise in Bezug auf Verrechnungspreise.