D, wie Doppelbesteuerungsabkommen
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind völkerrechtliche Verträge und ein relevanter Bestandteil des Internationalen Steuerrechts. DBA definieren die Besteuerungsrechte zwischen Staaten und sollen sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine doppelte Nichtbesteuerung verhindern.
Hierzu handeln die am Abkommen beteiligten Staaten aus, welcher Staat bei doppelansässigen Gesellschaften als Ansässigkeitsstaat gelten soll und schreiben somit fest, in welchem Staat die Steuern abzuführen sind.
In Deutschland bestehen derzeit über 90 DBA mit anderen Staaten, wobei sukzessive weitere Abkommen ausgehandelt werden.
In Folge des Aktionspunkts 15 des BEPS-Projekts wurde außerdem das Multilaterale Instrument (MLI) etabliert und mittlerweile von 100 Staaten und Gebieten unterzeichnet.
Durch das MLI soll die Anpassung bestehender DBA hinsichtlich des BEPS-Aktionsplans zwischen möglichst vielen Staaten realisiert werden, was durch die Möglichkeit des Vorbehalts durch Staaten zu einem erhöhten Prüfungsaufwand bei internationalen Sachverhalten führt: Neben den individuellen steuerrechtlichen Vorschriften der jeweiligen Staaten und der Berücksichtigung eventueller DBA, bedarf es ebenso des Abgleichs der Anwendung des MLI durch die Staaten.
DBA regeln als völkerrechtliche Verträge die Besteuerungsrechte zwischen Staaten, was doppelte Besteuerung bzw. doppelte Nichtbesteuerung verhindern soll. Eine relevante Entwicklung zeigt sich hinsichtlich des MLI, das auch von Deutschland unterzeichnet wurde und potenzielle Änderungen bestehender DBA zur Folge hat.
E, wie Einseitige Verrechnungspreismethoden
Einseitige Verrechnungspreismethoden bezeichnen jene Methoden, die lediglich eine der beteiligten Transaktionsparteien berücksichtigen. Hierzu zählen unter anderem die Kostenaufschlagsmethode, die Wiederverkaufspreismethode sowie die transaktionsbezogene Nettomargenmethode (TNMM).
Dabei ist zu bedenken, dass die Auswahl der Transaktionspartei, deren einseitige Betrachtung erfolgt, nicht nach eigenem Belieben erfolgt – so schreibt bspw. die TNMM vor, dass die einseitige Betrachtung stets aufseiten der Transaktionspartei mit dem weniger komplexen Funktions- und Risikoprofil erfolgen muss.
Außerdem gehen die einseitigen Verrechnungspreismethoden mit verschiedenen Vor- und Nachteilen einher, wobei ihre geringere Zuverlässigkeit bei hoch integrierten Geschäftsvorfällen zwingend zu erwähnen ist. Die einzelnen Methoden sowie ihre Vor- und Nachteile werden wir in kommenden Beiträgen näher beleuchten.
Einseitige Verrechnungspreismethoden betrachten lediglich eine der beteiligten Transaktionsparteien. Analog dazu bestehen ebenso zweiseitige Verrechnungspreismethoden, die wir in einem weiteren Beitrag betrachten werden.
F, wie Funktionsanalyse
Die Vergütung bei Transaktionen zwischen fremden Dritten basiert in der Regel auf dem jeweiligen Wertschöpfungsbeitrag der beteiligten Unternehmen. Um konzerninterne Geschäftsvorfälle abgrenzen und die Vergleichbarkeit von Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen sowie fremden Dritten bestimmen zu können, bedarf es einer Analyse des jeweiligen Beitrags – der sog. Funktionsanalyse.
Im Rahmen der Funktionsanalyse werden Geschäftsvorfälle zugrunde gelegt. Dabei soll für die am Geschäftsvorfall beteiligten Unternehmen ermittelt werden,
- welche wirtschaftlich signifikanten Funktionen und Tätigkeiten ausgeübt,
- welche Risiken getragen, und
- welche (immateriellen) Vermögenswerte eingesetzt
Hinter diesen drei weit gefassten Begriffen steht regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Faktoren, deren Berücksichtigung bei der Durchführung einer Funktionsanalyse notwendig ist. Diese werden wir in kommenden Beiträgen näher betrachten.
Im Fokus der Funktionsanalyse stehen die Wertschöpfung und die Beiträge der Transaktionsparteien zu dieser. Dabei ist stets zu berücksichtigen, welches Unternehmen welche relevante Tätigkeit unter Einbezug welcher Vermögenswerte ausübt und welche Risiken es dabei trägt.