M, wie Mitwirkungspflichten
Eine wesentliche Herausforderung von Steuerpflichtigen im Rahmen verrechnungspreisrelevanter Sachverhalte sind erfahrungsgemäß ihre Mitwirkungspflichten. Erfüllt der Steuerpflichtige diese nicht, drohen weitreichende Sanktionen vonseiten der Finanzverwaltung, die von Strafen bis hin zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen reichen.
Die wesentlichen Quellen der Mitwirkungspflichten deutscher Steuerpflichtiger im Kontext steuerlicher Verrechnungspreise sind die Abgabenordnung (AO) sowie die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV).
Im Grunde regelt die AO die verfahrensrechtliche Ebene der Welt steuerlicher Verrechnungspreise: Sie schreibt vor, dass der Steuerpflichtige zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet ist – dies ist aufgrund der besonderen und erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten umso relevanter. Hierzu kodifiziert sie, dass die Anfertigung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtend ist (Aufzeichnungspflicht aus §90 (3) AO). Darüber hinaus definiert sie die Rechtsfolgen, die bei Verfehlen der Mitwirkungspflichten eintreten können.
Die eher allgemein gefassten Anforderungen der AO werden durch die GAfzV präzisiert: So regelt die GaufzV Art, Inhalt und Umfang verrechnungspreisrelevanter Aufzeichnungen 𝐀𝐫𝐭 und ist somit die Rechtsquelle in Bezug auf die Verrechnungspreisdokumentation. Die GAufzV beinhaltet seit Juli 2017 den von der OECD vorgeschlagenen dreistufigen Ansatz der Verrechnungspreisdokumentation und überführt somit unverbindliche, internationale Grundsätze in verbindliches, nationales Recht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Steuerpflichtige ihre Mitwirkungspflichten aufgrund der potenziellen Sanktionen bei Nichtbefolgung kennen und diesen nachkommen sollten. Schauen Sie sich bei Interesse gerne unsere bisherigen Artikel an, die die einzelnen Rechtsquellen sowie aktuelle Entwicklungen näher beleuchten.
N, wie Nutzungsüberlassung
Beispiel 1: Eigenhandler
Stellen wir uns eine Gruppengesellschaft im Ausland vor, die als Eigenhändler Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreibt und die damit verbundenen Marktrisiken trägt. Sofern der Gesellschaft vom Strategieführer oder Markeninhaber das Recht zur Nutzung der Marke überlassen wurde und sich durch deren Verwertung ein wirtschaftlicher Vorteil (Profit) einstellt, ist diese Nutzungsüberlassung vergütungspflichtig. Ein fremder Dritter (ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter) wäre in diesem Fall annahmegemäß ja ebenfalls bereit, ein Entgelt für die Nutzung zu bezahlen.
Beispiel 2: Risikoarme Vertriebseinheit
Man stelle sich in diesem Beispiel nun einmal eine Gruppengesellschaft vor, die die Produkte des Strategieführers bzw. Markeninhabers im lokalen Markt nur als ein sogenanntes Routineunternehmen mit eingeschränkten Funktions- und Risikoprofil vertreibt (beispielsweise Kommissionärs- oder Handelsvertretergesellschaften). In einem solchen Fall erfolgt keine eigene Verwertung des IPs durch die vertriebsunterstützende Einheit. Diese Gesellschaften werden in der Regel für ihre Vertriebs(d ienst)leistungen vergütet und zahlen mangels eigenem Residualanspruch aus den Verkaufserlösen auch keine separate Vergütung für das IP, welches im Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten steht.
Wie Sie feststellen, erfolgt in beiden Fällen der Vertrieb von Produkten der Marke der Unternehmensgruppe. In einem Fall wurde IP zur Nutzung überlassen, im anderen nicht. Bei der Festlegung von Verrechnungspreisen sind stets die individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Dies macht das Thema zwar spannend, aber auch komplex.
O, wie OECD
Die OECD – kurz für Organisation for Economic Co-Operation and Development (dt.: Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ist eine internationale Institution, die sich für eine bessere Politik und ein besseres Leben einsetzt. Das Ziel der OECD ist eine Politik, die Wohlstand, Gleichheit, Chancen und Wohlergehen für alle fördert.
Die OECD arbeitet mit Regierungen, politischen Entscheidungsträgern und Bürgern zusammen, um evidenzbasierte internationale Standards zu schaffen und Lösungen für eine Reihe sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Herausforderungen zu finden. Von der Verbesserung der Wirtschaftsleistung und der Schaffung von Arbeitsplätzen bis hin zur Förderung einer soliden Bildung und der Bekämpfung der internationalen Steuerflucht bietet die OECD ein einzigartiges Forum für den Austausch von Erfahrungen, die Weitergabe bewährter Verfahren und die Beratung bei der Politikgestaltung und der Festlegung internationaler Standards.
Der OECD, die 1948 gegründet wurde und somit seit fast 80 Jahren besteht, gehören mittlerweile 38 Mitgliedstaaten an. Diese verteilen sich auf die verschiedenen Kontinente dieser Welt und beinhalten neben europäischen Staaten auch Staaten aus Nord-, Mittel- und Südamerika und Asien, was ihren internationalen Charakter unterstreicht. Unser Beitragsbild stellt die Mitglieder der OECD graphisch dar.
Bitte beachten Sie, dass wir uns nur auf die allgemeinen Mitgliedsstaaten der OECD beziehen und nicht darstellen, welche Länder den OECD-Verrechnungspreisleitlinien folgen – das wären glücklicherweise bedeutend mehr!