Verrechnungspreise in der Betriebsprüfung – was sich seit dem 1. Januar 2025 geändert hat.
Steuerliche Außenprüfungen die mittels Prüfungsanordnungen nach dem 1. Januar 2025 eröffnet bzw. angekündigt werden, unterliegen neuen Regeln in Bezug auf Verrechnungspreise-Compliance.
War eine Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen früherer Außenprüfungen nur auf explizite Anforderungen, also bei einem konkreten Interesse und auf Nachfrage eines Betriebsprüfers, vorzulegen, sind deutsche Steuerpflichtige nun verpflichtet, Unterlagen zu grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen ohne ein gesondertes Vorlageverlangen innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Prüfungsanordnung vorzulegen.
Aus praktischer Sicht ist das eine gravierende Änderung, da deutsche Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des §1 Außensteuergesetz (grenzüberschreitende Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Personen) fallen, den Betriebsprüfer nun aktiv auf Auslandssachverhalte hinweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung seitens der Betriebsprüfung mit diesen Geschäftsvorfällen ist dann bedeutend wahrscheinlicher, als es zuvor der Fall gewesen ist. In jedem Fall wird eine inhaltliche Auseinandersetzung zeitlich näher am Prüfungsbeginn der steuerlichen Außenprüfung liegen.
Zu den (ohne gesondertes Verlangen) vorzulegenden Unterlagen innerhalb von 30 Tagen gehören:
- eine Transaktionsmatrix,
- die Stammdokumentation (Master File), sofern der Umsatz in Deutschland im vergangenen Wirtschaftsjahr höher als 100 mEUR war, und
- die Verrechnungspreisdokumentation zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen.
Falls Sie sich mit dem Thema noch nicht auseinandersetzen (mussten) oder Ihnen der Impuls fehlt, die Transaktionsmatrix für Ihre grenzüberschreitenden Geschäftsvorfälle aufzubereiten, finden Sie hier eine aktuelle Vorlage zum Download.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.