Im BMF-Schreiben vom 18.06.2026 werden die Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff grundlegend neu gefasst und an aktuelle BFH‑Rechtsprechung und das OECD‑Musterabkommen 2025 angepasst. Im Folgenden eine strukturierte, praxisorientierte Einordnung.
1. Was ist eine Betriebsstätte – in verständlichen Worten
Nach deutschem Recht (§ 12 AO) ist eine Betriebsstätte im Kern:
„Jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.“
Daraus ergeben sich vier Kernelemente:
- Geschäftseinrichtung oder Anlage
Das kann ein Büro, eine Fabrikhalle, ein Lager, eine Maschine, ein Marktstand oder auch ein Laptop mit fester Nutzungsecke sein. Es braucht keine „schönen“ Büroräume – es reicht jeder körperliche Gegenstand bzw. eine räumliche Struktur, die als Basis für die Geschäftstätigkeit dienen kann. - Feste Beziehung zur Erdoberfläche (örtliche Festigkeit)
Entscheidend ist ein örtlicher Bezug: ein bestimmter Platz, an dem die Einrichtung steht oder genutzt wird. Eine mechanische Verbindung zum Boden ist nicht zwingend, aber eine gewisse Ortsgebundenheit (z. B. dauerhaftes Anlegen eines Schiffes, fester Marktstandplatz). - Gewisse Dauer (zeitliche Festigkeit)
Als Faustregel:- Die Einrichtung muss für mindestens sechs Monate an einem Ort bestehen oder dazu bestimmt sein, dort so lange zu verbleiben.
- Auch wiederkehrende Nutzung (z. B. Marktstand an gleicher Stelle in regelmäßigen Abständen) kann diese „gewisse Dauer“ erfüllen.
- Unmittelbares Dienen der Unternehmenstätigkeit und Verfügungsmacht
- Die Einrichtung muss der eigenen unternehmerischen Tätigkeit dienen, nicht nur Kapitalanlage sein (reine Vermietung begründet idR keine Betriebsstätte).
- Es muss eine „Verwurzelung“ der Tätigkeit mit dem Ort geben, räumlich und zeitlich: Das Unternehmen nutzt diese Einrichtung typischerweise und auf Dauer.
- Das Unternehmen braucht eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht (Nutzungsanspruch), der nicht beliebig einseitig entzogen werden kann.
Wichtig ist:
- Die Merkmale sind immer im Gesamtbild des Einzelfalls zu würdigen, nicht schematisch.
- Neben dieser allgemeinen Definition gibt es besondere gesetzliche Typen, etwa die Stätte der Geschäftsleitung, Bau‑ und Montagebetriebsstätten und ständige Vertreter.
2. Geschäftsleitungsbetriebsstätte – Voraussetzungen und Abgrenzung
2.1 Grundidee
Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO gilt die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte.
Damit stellt das Gesetz sicher, dass es bei gewerblichen Einkünften immer mindestens eine Betriebsstätte gibt („no floating income“).
- Geschäftsleitung (§ 10 AO) ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung:
Der Ort, an dem der maßgebliche Wille für die laufende Geschäftsführung gebildet und wichtige Maßnahmen angeordnet werden. - Grundsätzlich gibt es pro Unternehmen nur einen Ort der Geschäftsleitung, unabhängig von der Rechtsform.
Typische Orte:
- Bei Gesellschaften: Ort, an dem die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer das Tagesgeschäft tatsächlich steuern (kann auch im Ausland, im Homeoffice oder in Räumen Dritter liegen).
- Bei „reisenden“ Unternehmern ohne feste Einrichtungen (z. B. Berufssportler, Artisten, Schiedsrichter): regelmässig die Wohnung als Geschäftsleitungsbetriebsstätte.
2.2 Tagesgeschäfte vs. außergewöhnliche Geschäfte
Die Abgrenzung ist für die Lokalisierung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte entscheidend.
Tagesgeschäfte (relevant für den Ort der Geschäftsleitung):
- Alle laufenden, wiederkehrenden Entscheidungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs:
- operative Entscheidungen,
- Vertragsabschlüsse im Tagesgeschäft,
- Personal- und Organisationsentscheidungen im normalen Rahmen.
- Maßstab: Bedeutung und Risiko im Verhältnis zum üblichen Geschäft der Gesellschaft.
Außergewöhnliche Geschäfte (nicht ausschlaggebend für den Ort):
- Entscheidungen, die die Grundlagen des Unternehmens betreffen:
- Änderung des Unternehmensgegenstands,
- grundlegende Finanzierungsentscheidungen,
- außergewöhnliche M&A‑Transaktionen.
- Typisch: Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder Aufsichtsgremien.
Die Stätte der Geschäftsleitung ist also der Ort, an dem die laufende operative Steuerung tatsächlich erfolgt, nicht unbedingt der Ort der Gesellschafterbeschlüsse.
2.3 Besondere Konstellationen
- Fremde Räume / Managerbüro:
Die Stätte der Geschäftsleitung kann in Räumen eines externen Managers oder Dienstleisters liegen, wenn dort die operativen Leitungsentscheidungen getroffen werden. - Homeoffice:
- Grundsatz: Das Homeoffice eines Arbeitnehmers begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil es an der Verfügungsmacht fehlt.
- Ausnahme: Übt die geschäftsleitende Person (z. B. Geschäftsführer/Geschäftsleiter) ihre operativen Leitungsfunktionen überwiegend aus dem Homeoffice aus, kann dort die Geschäftsleitungsbetriebsstätte liegen.
- Diese Leitungsfunktionen gelten abkommensrechtlich regelmäßig nicht als bloße Hilfstätigkeiten, d. h. das Homeoffice kann dann auch abkommensrechtliche Betriebsstätte sein.
3. Vertreterbetriebsstätte – innerstaatlich und abkommensrechtlich
Das BMF-Schreiben trennt klar zwischen:
- Innerstaatlichem ständigen Vertreter (§ 13 AO)
- Abkommensrechtlicher Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 5, 6 OECD-MA 2025)
3.1 Innerstaatlicher ständiger Vertreter (§ 13 AO)
Personenkreis
- Natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften.
- Muss vom Unternehmen verschieden sein (der Inhaber selbst kann kein ständiger Vertreter seines eigenen Unternehmens sein).
- Organpersonen (z. B. Geschäftsführer einer GmbH) können ständige Vertreter sein.
Kernvoraussetzungen (§ 13 Satz 1 AO)
- Geschäftsbesorgung für das Unternehmen
- Wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art für das Unternehmen; nach außen sichtbar.
- Keine formale Vollmacht notwendig.
- Nachhaltigkeit
- Geschäftstätigkeit mit Plan‑ und Regelmäßigkeit, nicht nur gelegentliche oder kurzfristige Einsätze.
- Wiederholtes Aufsuchen des Inlandes (z. B. wöchentlich/mehrmals monatlich), um Aufträge hereinzuholen oder Auslieferungen vorzunehmen, kann genügen.
- Weisungsgebundenheit
- Sachliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Unternehmen: Der Wille des Unternehmens prägt das Verhalten des Vertreters.
- Kein Arbeitsverhältnis erforderlich; auch selbständige Personen können ständige Vertreter sein.
Gesetzliche Beispiele (§ 13 Satz 2 AO)
- Nr. 1: Person, die nachhaltig Verträge abschließt, vermittelt oder Aufträge einholt
– typischerweise Handelsvertreter. - Nr. 2: Person, die nachhaltig ein Auslieferungslager unterhält und daraus liefert
– hier ist ausnahmsweise die Verfügungsmacht über das Lager beim Vertreter relevant.
Wichtig:
Im Unterschied zur Betriebsstätte nach § 12 AO braucht ein ständiger Vertreter keine eigene feste Geschäftseinrichtung. Es reicht die Personentätigkeit.
3.2 Abkommensrechtliche Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 5, 6 OECD-MA)
Abhängiger Vertreter (Art. 5 Abs. 5)
Eine Vertreterbetriebsstätte liegt vor, wenn eine Person im anderen Vertragsstaat für das Unternehmen:
- gewöhnlich Verträge schließt oder die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen übernimmt, die dann regelmäßig ohne wesentliche Änderung vom Unternehmen geschlossen werden, und
- diese Verträge
- im Namen des Unternehmens schließen oder
- die Übertragung oder Nutzung von Vermögen des Unternehmens betreffen oder
- auf die Erbringung von Dienstleistungen durch das Unternehmen gerichtet sind.
Weitere Punkte:
- Es braucht keine Abschlussvollmacht im engen rechtlichen Sinn.
- Entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit (kein eigenes Unternehmerrisiko) und die Gewöhnlichkeit der Tätigkeit (ähnlich wie Nachhaltigkeit).
Unabhängiger Vertreter (Art. 5 Abs. 6)
- Makler, Kommissionäre oder sonstige unabhängige Vertreter begründen grundsätzlich keine Vertreterbetriebsstätte, wenn sie im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit handeln.
- Handelt ein solcher Vertreter allerdings außerhalb seiner üblichen Geschäftstätigkeit für ein Unternehmen, kann er doch eine Vertreterbetriebsstätte begründen.
Verhältnis zu anderen Betriebsstättentatbeständen
- Art. 5 Abs. 5 (Vertreterbetriebsstätte) steht neben der „klassischen“ Betriebsstätte nach Art. 5 Abs. 1 und 2.
- Arbeitet der Vertreter in einer festen Geschäftseinrichtung des Unternehmens, kann es zwei Betriebsstätten geben: eine durch die feste Einrichtung, eine durch die Vertretertätigkeit.
Homeoffice und Vertreterbetriebsstätte
Das Schreiben stellt ausdrücklich klar:
- Eine Vertreterbetriebsstätte kann auch bei Tätigkeit ausschließlich im Homeoffice entstehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 OECD-MA erfüllt sind.
- Die Betriebsstättenausnahmen (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA, z. B. Hilfstätigkeiten) und die Anti‑Fragmentierungsklausel (Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA) sind mitzudenken.
4. Bau‑ und Montagebetriebsstätten / Bauausführungsbetriebsstätten
4.1 Innerstaatlich: § 12 Satz 2 Nr. 8 AO
Bau‑ und Montagebetriebsstätten sind ein Sonderfall des Betriebsstättenbegriffs:
- Bauausführungen oder Montagen – auch örtlich fortschreitende oder schwimmende – gelten als Betriebsstätten, wenn
- die einzelne Bauausführung/Montage länger als sechs Monate dauert oder
- eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen/Montagen länger als sechs Monate dauert oder
- mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen/Montagen zusammen länger als sechs Monate dauern.
Wesentliche Punkte:
- Was ist eine Bauausführung?
- Errichtung eines Bauwerks, einer Anlage oder von Teilen davon.
- Was ist eine Montage?
- Endgültiges Zusammenfügen oder Ein-/Umbau von vorgefertigten Teilen zu einem Ganzen.
- Reine Reparaturen/Instandsetzungen sind keine Montagen.
- Zeitliche Begrenzung und Fristberechnung
- Beginn:
- Bau: mit Beginn der Arbeiten am Ort (inkl. vorbereitender Tätigkeiten wie Baustelleneinrichtung).
- Montage: mit Eintreffen der ersten Montageperson; vorbereitende Arbeiten zählen.
- Ende:
- bei Bau: Abschluss oder endgültige Einstellung, bloßes Lagern von Material/Geräten zählt nicht mehr.
- bei Montage im Werklieferungsvertrag: frühestens mit Abnahme des fertigen Werks.
- Beginn:
- Unterbrechungen
- Kurzfristige Unterbrechungen (Witterung, Streik, Materialmangel) hemmen den Fristlauf nicht.
- Längere Unterbrechungen (> 2 Wochen) aus nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen (z. B. behördliche Infektionsschutzmaßnahmen) hemmen die Frist, wenn das Personal abgezogen wird.
- Subunternehmer
- Tätigkeitszeiten von Subunternehmern sind dem Generalunternehmer zuzurechnen.
- Parallel- und Folgebaustellen
- Keine reine Summierung getrennter Projekte nach Buchstabe a.
- Zusammenfassung bei parallelen oder unmittelbar aufeinanderfolgenden Projekten nach Buchstaben b und c, wenn die Bedingungen (zeitlich nebeneinander oder ohne Unterbrechung) erfüllt sind.
4.2 Abkommensrechtlich: Art. 5 Abs. 3 OECD-MA
- Eine Bauausführung oder Montage begründet eine abkommensrechtliche Betriebsstätte, wenn sie mehr als zwölf Monate andauert (abweichende kürzere Fristen in einzelnen DBA möglich).
- Die Grundsätze zur innerstaatlichen Fristberechnung gelten im Wesentlichen entsprechend.
- Besondere Punkte:
- Eine Bau-/Montageüberwachung allein begründet nach deutscher Sicht keine abkommensrechtliche Bau‑ oder Montagebetriebsstätte (abweichend vom OECD-Kommentar).
- Mehrere Bauausführungen/Montagen können zu einem einheitlichen Bauvorhaben zusammengefasst werden, wenn ein wirtschaftlicher und geografischer Zusammenhang besteht (Gesamtprojekt).
- Zeiten von Subunternehmern werden auch hier dem Generalunternehmer zugerechnet.
5. Praxisrelevante Hinweise für Unternehmen mit internationalen Mitarbeiterbewegungen
Das BMF-Schreiben 2026 schärft viele Themen, die gerade für international tätige mittelständische Unternehmen mit mobilen Mitarbeitenden hoch relevant sind. Einige praxisnahe Schwerpunkte:
5.1 Typische Risikobereiche
- Homeoffice im Ausland / mobile Arbeit
- Längere oder überwiegende Tätigkeit von Führungskräften aus einem ausländischen Homeoffice kann eine ausländische Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründen.
- Für Mitarbeitende ohne Leitungsfunktion steht die Verfügungsmacht des Arbeitgebers im Vordergrund; hier ist regelmäßig keine Betriebsstätte anzunehmen, aber im Einzelfall (z. B. starke Einbindung in Vertriebstätigkeit, Homeoffice als zentraler Standort) ist Vorsicht geboten.
- Abkommensrechtlich gilt die 50‑Prozent‑Schwelle der Arbeitszeit im Homeoffice als wichtiges Kriterium.
- Reisende Mitarbeitende / Projektarbeit
- Wiederkehrende, regelmäßige Einsätze im Ausland – etwa im Vertrieb oder in der Beratung – können
- entweder einen ständigen Vertreter bzw. eine Vertreterbetriebsstätte, oder
- über Desk‑Sharing oder feste Projektplätze eine feste Betriebsstätte auslösen.
- Das Schreiben betont die Gesamtwürdigung der Tatbestände (zeitliche und räumliche Verwurzelung, Verfügungsmacht, Nutzungsstruktur).
- Wiederkehrende, regelmäßige Einsätze im Ausland – etwa im Vertrieb oder in der Beratung – können
- Dienstleistungs- und Managementgesellschaften
- Eine Betriebsstätte kann entstehen, wenn das beauftragende Unternehmen in den Räumen der Dienstleistungsgesellschaft faktisch über einen eigenen „sachlichen und personellen Organismus“ verfügt und dort eigene unternehmerische Entscheidungen trifft (z. B. identische Leitungsorgane, dauerhafte Vor-Ort‑Überwachung).
- Reine Funktionsauslagerung ohne eigene Tätigkeit vor Ort begründet dagegen keine Betriebsstätte.
- Bau‑ und Montageprojekte
- Die 6‑Monats‑Grenze innerstaatlich und die 12‑Monats‑Grenze abkommensrechtlich sind weiterhin die zentralen Schwellen.
- Durch die klare Zuordnung von Unterbrechungen, Subunternehmerzeiten und Folgeprojekten wird die Beurteilung strukturierter, aber auch strenger dokumentationspflichtig.
- Tätigkeit in fremden Räumen (z. B. beim Kunden)
- Reine Leistungserbringung am Objekt des Kunden ohne eigene Nutzungsmacht (Reinigungsservice, typische Wartungseinsätze) begründet regelmäßig keine Betriebsstätte.
- Nutzt das Unternehmen die Räume hingegen faktisch wie eigene Betriebsräume (dauerhafte Nutzung, Desk‑Sharing mit gesicherter Nutzung, IT‑Zugriff, eigene Kernleistung vor Ort), kann eine Betriebsstätte entstehen.
5.2 Auswirkungen auf die beschränkte Steuerpflicht und den Markt
Das Schreiben konkretisiert den Betriebsstättenbegriff sowohl innerstaatlich (§§ 12, 13 AO) als auch im Zusammenspiel mit Doppelbesteuerungsabkommen. Für die beschränkte Steuerpflicht bedeutet dies insbesondere:
- Mehr Klarheit und Systematik, an welchen Anknüpfungspunkten (Stätte der Geschäftsleitung, feste Geschäftseinrichtung, Bau-/Montagebetriebsstätte, ständiger Vertreter) Deutschland ein Besteuerungsrecht für ausländische Unternehmen geltend machen kann.
- Gleichzeitig werden Abgrenzungen geschärft, wann bestimmte Tätigkeiten (z. B. vorbereitende Hilfstätigkeiten, reine Bauüberwachung, reine Vermietung) nicht zu einer Betriebsstätte und damit nicht zur beschränkten Steuerpflicht führen.
Für den Markt bedeutet das:
- Höherer Bedarf an strukturierter Betriebsstättenanalyse
- Die Vielzahl an Beispielen (Homeoffice, Dienstleistungsgesellschaften, Bauprojekte, Personalgestellung, Influencer, Schiffe etc.) zeigt, dass die Finanzverwaltung künftig stärker differenziert prüfen wird, ob und wo Betriebsstätten vorliegen.
- Stärkere Fokussierung auf Funktions‑ und Risikoanalyse
- Die klare Abgrenzung zwischen Haupttätigkeit und Hilfstätigkeit, die Betonung der „Verwurzelung“ und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (insb. Anti‑Fragmentierungsklausel) bedeuten, dass organisatorische Gestaltungen ohne Substanz deutlich schwerer zu verteidigen sind.
- Erhöhte Transparenzanforderungen für internationale Mitarbeitereinsätze
- Unternehmen mit häufigen grenzüberschreitenden Einsätzen (Projektteams, Führungskräfte, Vertrieb) sollten ihre Reise‑, Einsatz‑ und Homeoffice‑Strukturen systematisch dokumentieren und regelmäßige Reviews zu möglichen Betriebsstättenrisiken vornehmen.
- Neue Schwerpunkte bei Betriebsprüfungen
- Es ist zu erwarten, dass Finanzverwaltungen – auch im Lichte des neuen Schreibens – gezielt nach Betriebsstätten und ständigen Vertretern suchen werden, gerade bei ausländischen Unternehmen mit Aktivitäten in Deutschland und umgekehrt.

