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Pillar 2: Was international tätige Unternehmensgruppen jetzt beachten müssen

Geschrieben von: Aktualisiert am: 06.07.2026Kategorien: Aktuelle EntwicklungenLesezeit: 7 Minuten

Die globale Mindestbesteuerung, bekannt als Pillar 2, stellt international tätige Unternehmensgruppen vor neue Anforderungen. Betroffen sind nicht nur Konzerne mit Sitz im Ausland. Auch große inländische Unternehmensgruppen sowie mittelständische Unternehmen, die Teil einer solchen Gruppe sind, können in den Anwendungsbereich fallen.

Neben der Ermittlung einer möglichen Mindeststeuer stehen insbesondere neue Melde und Dokumentationspflichten im Mittelpunkt. Unternehmen müssen Daten aus verschiedenen Ländern konsolidieren, steuerlich einordnen und fristgerecht elektronisch übermitteln. Eine frühzeitige Vorbereitung reduziert dabei das Risiko von Fehlern, Nachzahlungen und Sanktionen.

Was ist Pillar 2?

Pillar 2 ist Teil des OECD und G20 Projekts zur Eindämmung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung. Ziel ist eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent für große multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen.

Die Regelungen sollen verhindern, dass Gewinne gezielt in Niedrigsteuergebiete verlagert werden. Liegt die effektive Steuerbelastung in einem Steuerhoheitsgebiet unter dem maßgeblichen Mindeststeuersatz, kann ein Steuererhöhungsbetrag entstehen.

In Deutschland wurde die globale Mindestbesteuerung im Wesentlichen durch das Mindeststeuergesetz umgesetzt. Die Mindeststeuer tritt als eigenständige Steuer vom Einkommen neben die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer.

Wer fällt in den Anwendungsbereich?

Das Mindeststeuergesetz gilt für multinationale und große inländische Unternehmensgruppen. Voraussetzung ist, dass die in den Konzernabschlüssen der obersten Muttergesellschaft ausgewiesenen Umsatzerlöse in mindestens zwei der vier unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro betragen haben.

Die erstmalige Anwendung betrifft grundsätzlich Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember 2023 beginnen.

Für die Praxis ist entscheidend: Nicht jede Gesellschaft muss die Umsatzgrenze selbst erreichen. Maßgeblich ist die Unternehmensgruppe insgesamt. Auch deutsche Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder andere Geschäftseinheiten können daher von den Pflichten betroffen sein.

Drei zentrale Pflichten im Überblick

Betroffene Unternehmensgruppen müssen in Deutschland grundsätzlich drei verschiedene Pflichten unterscheiden:

1. Gruppenträgermeldung

Die Gruppenträgermeldung benennt den Gruppenträger der Mindeststeuergruppe. Der Gruppenträger ist zentraler Ansprechpartner und Steuerschuldner der Mindeststeuer.

Die Meldung ist elektronisch über das BZSt Online Portal einzureichen. Sie muss spätestens zwei Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums übermittelt werden.

Für Unternehmensgruppen ist es wichtig, frühzeitig zu klären:

  • Welche Gesellschaft übernimmt die Funktion des Gruppenträgers?
  • Welche deutschen Geschäftseinheiten gehören zur Mindeststeuergruppe?
  • Wer ist für die elektronische Übermittlung verantwortlich?
  • Sind Vollmachten und interne Zuständigkeiten eindeutig geregelt?

2. Mindeststeuer Bericht

Der Mindeststeuer Bericht, international als GloBE Information Return oder GIR bezeichnet, enthält die für Pillar 2 relevanten Informationen. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Unternehmensgruppe, zu den einzelnen Steuerhoheitsgebieten und zur Ermittlung des effektiven Steuersatzes.

Der GIR wird grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft erstellt. Im Rahmen des automatischen internationalen Informationsaustauschs werden die Informationen anschließend an die zuständigen Finanzbehörden der betroffenen Staaten weitergeleitet.

In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern für die Entgegennahme und Weiterleitung der Informationen zuständig. Die Übermittlung erfolgt elektronisch im XML Format. Grundlage ist das international standardisierte GIR XML Schema der OECD, ergänzt um nationale Vorgaben.

Für die elektronische Übermittlung stehen insbesondere folgende Wege zur Verfügung:

  • die Massendatenschnittstelle DIP, also der Digitale Posteingang
  • das BZSt Online Portal mit einem Formular zum Upload von Massendaten im XML Format

Der GIR ist grundsätzlich innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen. Für das erste Geschäftsjahr, in dem ein Bericht erstellt werden muss, gilt eine verlängerte Frist von 18 Monaten.

3. Mindeststeuer Erklärung

Die Mindeststeuer Erklärung ist von der Übermittlung des GIR zu unterscheiden. Sie erfolgt im Rahmen des Besteuerungsverfahrens gegenüber der zuständigen Landesfinanzbehörde.

Die Erklärung wird grundsätzlich elektronisch über das entsprechende ELSTER Formular abgegeben. Die Frist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen für Steuererklärungen. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Frist für die Abgabe des Mindeststeuer Berichts.

Diese Aufteilung der Zuständigkeiten sorgt in der Praxis immer wieder für Fragen: Das BZSt nimmt den Mindeststeuer Bericht und die Gruppenträgermeldung entgegen. Die Besteuerung selbst erfolgt durch die Landesfinanzbehörden.

Safe Harbour kann den Aufwand reduzieren

Das Mindeststeuergesetz sieht verschiedene Safe Harbour und Übergangsregelungen vor. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dadurch der Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet mit null angesetzt werden. Außerdem kann sich der Umfang der erforderlichen Angaben im Mindeststeuer Bericht reduzieren.

Besonders relevant ist der CbCR Safe Harbour. CbCR steht für Country by Country Reporting, also den länderbezogenen Bericht. Die Vereinfachung kann genutzt werden, wenn einer von drei Tests erfüllt ist:

  1. Wesentlichkeitsgrenze Test
    Die Umsatzerlöse im Steuerhoheitsgebiet liegen unter 10 Millionen Euro und der Gewinn beträgt weniger als 1 Million Euro oder es liegt ein Verlust vor Steuern vor
  2. Effektivsteuersatz Test
    Der vereinfachte effektive Steuersatz erreicht den jeweils maßgeblichen Übergangssteuersatz

  3. Routinegewinn Test
    Der Gewinn vor Steuern überschreitet den substanzbasierten Freibetrag nicht

Die Voraussetzungen müssen sorgfältig geprüft und nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine wichtige Besonderheit besteht in der sogenannten Once out, always out Regelung. Wird der CbCR Safe Harbour in einem Geschäftsjahr nicht genutzt oder werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine spätere Anwendung dauerhaft ausgeschlossen sein.

Die Inanspruchnahme erfolgt ausschließlich elektronisch über die vorgesehenen Angaben im GIR XML Datensatz. Ein gesonderter postalischer oder formloser Antrag ist nicht erforderlich. Die Pflicht zur Übermittlung des Mindeststeuer Berichts bleibt auch bei Nutzung eines Safe Harbour bestehen.

Vereinfachte Berichterstattung

Für bestimmte Geschäftsjahre kann eine vereinfachte Berichterstattung nach der Mindeststeuer Bericht Verordnung möglich sein. Dabei können Informationen für ein Steuerhoheitsgebiet zusammengefasst übermittelt werden, anstatt jede Geschäftseinheit einzeln auszuweisen.

Diese Vereinfachung entlastet die Übermittlung. Sie ersetzt jedoch nicht die erforderliche Datenqualität in den internen Systemen. Unternehmen müssen weiterhin in der Lage sein, die relevanten Informationen steuerhoheitsgebietsbezogen und nachvollziehbar zu ermitteln.

Übergangsregelung bei begrenzter internationaler Tätigkeit

Für große inländische Unternehmensgruppen mit nur untergeordneter internationaler Tätigkeit kann eine besondere Übergangsregelung relevant sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Mindeststeuer in den ersten fünf Jahren entfallen.

Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten
  • materielle Vermögenswerte außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebiets von höchstens 50 Millionen Euro

Auch diese Regelung wird nicht durch einen separaten Antrag in Papierform genutzt. Die erforderliche Kennzeichnung erfolgt innerhalb der elektronischen Übermittlung.

Übergangsweise Erleichterungen bei Sanktionen

Für die Einführungsphase sieht das Mindeststeuergesetz außerdem eine Übergangsregelung zu Sanktionen vor. Für bestimmte Geschäftsjahre kann von der Festsetzung eines Bußgeldes abgesehen werden, wenn das Unternehmen nachweist, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden.

Diese Regelung ist kein Ersatz für ein belastbares Tax Compliance Management. Unternehmen sollten dokumentieren, welche Prozesse eingerichtet, welche Daten geprüft und welche Verantwortlichkeiten festgelegt wurden. So lässt sich im Fall von Verzögerungen oder Fehlern besser darlegen, dass die Einführung der neuen Pflichten sorgfältig vorbereitet wurde.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Für eine verlässliche Pillar 2 Compliance empfehlen wir eine strukturierte Bestandsaufnahme:

  • Anwendungsbereich der Unternehmensgruppe anhand der Umsatzerlöse prüfen
  • deutsche Geschäftseinheiten und mögliche Steuerhoheitsgebiete erfassen
  • Gruppenträger bestimmen und Gruppenträgermeldung vorbereiten
  • Datenquellen für den Mindeststeuer Bericht identifizieren
  • Berechnung des effektiven Steuersatzes abstimmen
  • Voraussetzungen für Safe Harbour und Übergangsregelungen prüfen
  • Zuständigkeiten zwischen Steuerabteilung, Rechnungswesen, Controlling und IT festlegen
  • elektronische Übermittlung über BZSt Online Portal oder DIP vorbereiten
  • Nachweise, Kontrollen und Freigaben dokumentieren
  • Mindeststeuer Erklärung und Mindeststeuer Bericht terminlich koordinieren

Pillar 2 rechtssicher und effizient umsetzen

Pillar 2 verbindet steuerliche Analyse, internationale Datenanforderungen und elektronische Meldeprozesse. Für viele Unternehmen liegt die größte Herausforderung nicht allein in der Berechnung. Entscheidend ist vielmehr, belastbare Daten aus unterschiedlichen Gesellschaften und Ländern zusammenzuführen und in der geforderten Form zu dokumentieren.

TPC Transfer Pricing Compliance unterstützt mittelständische Unternehmen bei der strukturierten Umsetzung internationaler Tax Compliance Anforderungen. Wir prüfen den Anwendungsbereich, analysieren relevante Daten und Prozesse und unterstützen bei der Vorbereitung von Dokumentation und Meldungen.

So schaffen Sie eine belastbare Grundlage für die Mindeststeuer und reduzieren Risiken im Rahmen von Steuerprüfungen und Betriebsprüfungen.

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Lorenz Kurrek

Partner Verrechnungspreise
Geschäftsführer