Im Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) steckt eine Vielzahl eher technischer Anpassungen. Für die Praxis mittelständischer, auch international tätiger Unternehmen kristallisieren sich aber einige klar relevante Schwerpunkte heraus. Auch ohne direkten Bezug zu Verrechnungspreisen mit Sicherheit eine informative Lektüre.
Im Folgenden eine strukturierte, praxisorientierte Zusammenfassung mit Fokus auf steuerlich wesentliche Änderungen.
1. Einkommensteuer: Immobilien, Kinder, Lohnsteuer, Quellensteuer
1.1 Neue gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei Immobilien (§ 6f EStG)
Bisher: Kaufpreisaufteilungen zwischen Grund und Boden / Gebäude waren häufig Streitpunkt in der Betriebsprüfung, insbesondere bei Nutzung der BMF-Arbeitshilfe.
Neu:
- Gesetzliche Normierung der Aufteilung:
- Vertragliche Kaufpreisaufteilung ist zugrunde zu legen, solange sie die „realen Wertverhältnisse“ nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar ist.
- Liegt keine verwertbare vertragliche Aufteilung vor, ist:
- Bodenwert nach ImmoWertV (§§ 40–43) zu ermitteln,
- marktangepasster vorläufiger Verfahrenswert (Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwert) anzusetzen,
- Gebäudewert = Verfahrenswert minus Bodenwert,
- besondere objektspezifische Merkmale (boG) über Zuschläge/Abschläge zu berücksichtigen.
- Arbeitshilfe des BMF wird gesetzlich verankert:
- BMF veröffentlicht im Einvernehmen mit den Ländern eine Arbeitshilfe; deren Ergebnis „kann“ der Besteuerung zugrunde gelegt werden.
- Abweichende Aufteilung durch Gutachten:
- Steuerpflichtige können eine abweichende Aufteilung nachweisen,
- Erforderlich: Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Gutachters mit persönlicher Vor-Ort-Besichtigung.
Konsequenz für Unternehmen:
- Deutlich mehr Rechtssicherheit bei der Abschreibungsbasis.
- Bei größeren Transaktionen lohnt sich ein frühes, gutachterlich fundiertes Aufteilungskonzept (insb. bei starkem Einfluss auf AfA und Exit-Szenarien).
- Für Bestandsfälle gilt § 6f erst bei Verträgen nach Verkündung; Altaufteilungen bleiben in der bisherigen Rechtslage.
1.2 Kinderfreibeträge und Ausbildungsfreibetrag bei EU/EWR-Kindern
Bisher: Bei Kindern mit Wohnsitz im Ausland wurden Freibeträge i. d. R. nach Lebenshaltungskosten im Wohnsitzstaat gekürzt.
Neu:
- EU/EWR-Kinder:
- Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) und der Ausbildungsfreibetrag (§ 33a Abs. 2 EStG) werden ungekürzt gewährt, wenn das Kind in einem EU-/EWR-Staat wohnt.
- Drittstaaten-Kinder:
- Für Kinder ohne Wohnsitz in EU/EWR bleibt es bei der Kürzung auf das dort „notwendige und angemessene“ Niveau.
Konsequenz:
- Für international tätige Führungskräfte mit Familien im EU-/EWR-Ausland kann sich die steuerliche Entlastung spürbar erhöhen.
- Unternehmen sollten bei Expat- und Entsendungsmodellen die nettoorientierte Vergütungsplanung anpassen.
1.3 Kindergeld für EU-/EWR-/Schweizer Staatsangehörige (§ 62 Abs. 1a EStG)
- Kein 3‑Monats-Ausschluss mehr für nicht erwerbstätige EU-/EWR-Bürger und Schweizer.
- Kindergeldanspruch besteht, wenn:
- Wohnsitz/Gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland und
- Freizügigkeitsberechtigung vorliegt.
- Familienkassen prüfen Freizügigkeit eigenständig; bei Zweifeln: Prüfung in eigener Zuständigkeit, Mitteilungen an Ausländerbehörde bei Ablehnung bzw. Missbrauch.
Konsequenz:
- Für Arbeitgeber vorrangig kein unmittelbares Steuer-, sondern Personal- und Recruiting-Thema (Attraktivität für EU-Fachkräfte).
- In der Beratungspraxis: größere Bedeutung der Dokumentation von Beschäftigung und Aufenthaltsstatus im HR-Bereich.
1.4 Lohnsteuer: Datenvernetzung, Bescheinigungen, Lohnersatzleistungen
Ausbau der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG):
- Der Bescheinigungskatalog wird erheblich erweitert, u. a.:
- Detaillierte Aufschlüsselung von:
- Kurzarbeitergeld, Mutterschaftszuschüssen, Entschädigungen nach IfSG, Qualifizierungsgeld etc. nach Zeitraum und Höhe,
- erstatteten Reisekosten und Kosten doppelter Haushaltsführung (je Kostenart und Jahr),
- arbeitgeberfinanzierter Kinderbetreuung, Vorteilen aus Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG,
- Nutzung von Firmenwagen (Kennbuchstabe D),
- steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 21 EStG.
- Detaillierte Aufschlüsselung von:
- Papierbescheinigung wird weitgehend durch einen amtlichen elektronischen Datensatz ersetzt.
- Korrekturfrist für Lohnsteuerdaten: bis Ende Februar des Folgejahres.
Vorsorgepauschale und Freibetragsverfahren:
- Dienstherr bzw. Arbeitgeber:
- Vorsorgepauschale wird künftig an tatsächlich einbehaltene Sozialversicherungsbeiträge gekoppelt (Umsetzung ab 2030).
- Neu: Möglichkeit eines Freibetrags im Lohnsteuerabzug, u. a. für:
- bestimmte Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG (z. B. private KV/PV) bei freiwillig gesetzlich Versicherten, sofern nicht bereits über Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Konsequenz:
- Für Unternehmen:
- Erheblicher Anpassungsbedarf in Payroll-Systemen (Datenstrukturen, Schnittstellen, Fristenmanagement).
- Lohnbuchhaltung wird stärker zum Datenlieferant für die Veranlagung.
- Für Mitarbeitende:
- Tendenziell weniger Nacharbeit in der Einkommensteuererklärung,
- aber mehr Transparenz über erhaltene Leistungen erforderlich.
1.5 Quellensteuerentlastung und Verfahrensvereinfachungen (§ 50c, § 50b, § 50e EStG)
Freigrenze nach § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG:
- Anhebung der Freigrenze von bisher 10.000 Euro auf 100.000 Euro pro beschränkt Steuerpflichtigem und Kalenderjahr.
- Bis zu dieser Grenze kann unter bestimmten Bedingungen antragslos auf den Steuerabzug nach § 50a EStG verzichtet werden (insb. Lizenzvergütungen mit abkommensrechtlicher Entlastung).
Beschränkungen aus Missbrauchsgründen:
- Schachtelbeteiligungen (≥ 10 %) in sammel- oder sonderverwahrten Aktien:
- Freistellungsverfahren wird ausgeschlossen, um Gestaltungen (Cum/Cum-ähnlich) zu vermeiden.
- Entlastung nur noch im Erstattungsverfahren mit Prüfung der tatsächlichen Berechtigung.
Prüfungsrechte und Bußgelder:
- § 50b EStG wird zum allgemeinen Prüfungsrecht für Entlastungsfälle (§§ 45b, 45c), insbesondere beim BZSt.
- § 50e EStG wird angepasst und erweitert:
- Ordnungswidrigkeit bei falschen, unvollständigen oder verspäteten Meldungen im Kapitalertragsteuer-Entlastungsverfahren.
Konsequenz:
- Für Unternehmen mit Lizenzzahlungen ins Ausland:
- Deutliche Bürokratieentlastung bei kleineren und mittleren Zahlungen, aber
- Sorgfaltspflichten bei Dokumentation von DBA-Voraussetzungen bleiben zentral.
- Für Kapitalmarktstrukturen:
- Schärferer Fokus der Verwaltung auf Gestaltungsabwehr; wichtig für Treasury- und Holding-Strukturen.
2. Umsatzsteuer: Konsignationslager, Organschaft, Digitalwirtschaft
2.1 Konsignationslagerregelung (§ 6b UStG) läuft aus
- Die unionsrechtliche Konsignationslagerregelung wird schrittweise abgeschafft:
- Bis 30.06.2028: Anwendung von § 6b UStG mit Übergangsregeln.
- Spätestens zum 30.06.2029 enden alle Zwölfmonatsfristen, ab 01.07.2029 ist § 6b UStG aufgehoben.
- Stattdessen:
- Nutzung der neuen OSS-Regelungen (One-Stop-Shop) für bestimmte grenzüberschreitende Lieferungen.
Konsequenz:
- Unternehmen mit Call-off-Stock-/Konsignationslagerlösungen in der EU müssen:
- ihre Struktur und Registrierungsstrategie rechtzeitig auf OSS und neue Ortsbestimmungen anpassen,
- Lagerflüsse, Verantwortlichkeiten und Reportingprozesse überdenken.
2.2 Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2c UStG)
Ab 1.1.2029 (Erklärungen möglich ab 1.7.2028) wird die Organschaft grundlegend neu gefasst:
Kernelemente:
- Tatbestandsvoraussetzungen bleiben:
- Juristische Person oder Personengesellschaft als mögliche Organgesellschaft,
- finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung in ein Unternehmen des Organträgers.
- Wesentliche Neuerung:
- Die Rechtsfolgen einer Organschaft treten nur ein, wenn der Organträger dies gegenüber dem Finanzamt erklärt.
- Keine „ungewollten“ Organschaften mehr, aber:
- Pflicht zur unverzüglichen Anzeige, wenn Voraussetzungen wegfallen.
- Spezialregime für Rückabwicklung fehlerhaft angenommener Organschaften:
- § 2c Abs. 2–5 UStG regelt Korrektur, Zinsen, Haftung und Verzicht auf Rückabwicklung bei fehlenden Steuerausfällen.
- Verfahrensdetails in der UStDV (neuer § 1 UStDV).
Konsequenz:
- Für Konzernstrukturen (auch mittelständische Gruppen):
- Organschaft wird zu einem bewussten steuerlichen Gestaltungsinstrument mit Erklärungspflicht.
- Notwendig: Überprüfung, in welchen Unternehmenskonstellationen die Organschaft noch vorteilhaft ist (Cashflow/Zinsen, Vorsteuer, Compliance).
- Höherer formeller Aufwand, aber bessere Planbarkeit und weniger Risiko „verdeckter“ Organschaften.
2.3 Digitale Leistungen, Fernverkäufe und Schwellenwerte (§ 3a, § 3c, § 3f UStG)
Mit § 3f UStG werden die bisher getrennten Schwellenregeln zusammengeführt:
- Betroffen:
- Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernsehdienstleistungen und sonstige elektronisch erbrachte Leistungen an Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5),
- innergemeinschaftliche Fernverkäufe (§ 3c).
Kernpunkte:
- Ein einheitlicher 10.000-Euro-Schwellenwert pro Jahr und Unternehmen für bestimmte grenzüberschreitende B2C-Umsätze.
- Unterhalb des Schwellenwertes: Ort der Leistung/Lieferung grundsätzlich im Sitzstaat des Unternehmers.
- Oberhalb / bei Verzicht: Ort im Bestimmungsland, häufig mit Nutzung der OSS-Regelungen.
- Plattformbetreiber werden teilweise wie Lieferer behandelt (§ 3 Abs. 3a UStG); hier Klarstellungen und Erweiterungen.
Konsequenz:
- Für E‑Commerce und digitale Geschäftsmodelle:
- Notwendig ist eine saubere Transaktions- und Umsatzaufteilung nach Ländern, um Schwellenwert und Registrierungspflichten zu steuern.
- OSS-Nutzung wird faktisch zum Standard, um Mehrfachregistrierungen zu vermeiden.
2.4 Post-Universaldienstleistungen (§ 4 Nr. 11b UStG)
- Umsatzsteuerbefreiung wird an den aktualisierten unionsrechtlichen Begriff der Universaldienstleistungen geknüpft (Postgesetz 2024).
- Befreit sind nur Leistungen, die unter den genehmigten Universaldienstauftrag fallen,
- nicht hingegen individuell ausgehandelte oder „Premium“-Leistungen mit abweichenden Bedingungen oder Preisen.
Konsequenz:
- Für Unternehmen eher indirekt relevant (Input-USt der Postdienstleister),
- relevant v. a. für Preiskalkulation von Logistik- und Versanddienstleistungen.
3. Abgabenordnung und Verfahrensrecht: Zinsen, Digitalisierung, KI
3.1 Vollverzinsung (§ 233a, § 238 AO)
- Zinssatz:
- bis 31.12.2018: 0,5 % p. M. (6 % p. a.),
- 01.01.2019–31.12.2026: 0,15 % p. M. (1,8 % p. a.),
- ab 01.01.2027: 0,3 % p. M. (3,6 % p. a.).
- Gilt einheitlich für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen.
Konsequenz:
- Höherer Zinsanreiz für rechtzeitige Erklärungsabgabe und Vorauszahlungen.
- In der Liquiditätsplanung und bei Gestaltungen (z. B. Streitigkeiten mit erheblichen Nachforderungen) steigt die Bedeutung der Zinskomponente wieder.
3.2 Elektronische Pfändung bei Kreditinstituten (§ 309a AO)
- Einführung einer vollständig elektronischen Kontenpfändung:
- Zustellung über besondere elektronische Postfächer der Kreditinstitute,
- elektronischer Austausch von Drittschuldnererklärungen.
- Ziel: Digitalisierung und Beschleunigung der Vollstreckung, Abbau von Porto- und Druckkosten.
Konsequenz:
- Für Unternehmen v. a. relevant bei Zahlungsausfällen:
- Kreditinstitute reagieren schneller auf Pfändungen,
- Liquidität kann kurzfristiger blockiert werden.
- Wichtig: konsequentes Zahlungs- und Fristenmanagement, um Vollstreckungsrisiken zu vermeiden.
3.3 KI-Nutzung durch Steuerbehörden (§ 29c AO)
- Klarstellung, dass personenbezogene Daten für:
- Entwicklung,
- Überprüfung,
- Änderung und fortlaufenden Betrieb von KI-Systemen der Finanzverwaltung genutzt werden dürfen, wenn eine Anonymisierung unverhältnismäßig ist.
- Löschfristen werden konkretisiert (i. d. R. binnen eines Jahres nach Ende der Maßnahme).
Konsequenz:
- Deutlich erkennbarer Trend zu risikoorientierter, datenbasierter Betriebsprüfung.
- Für Unternehmen bedeutet dies:
- Qualität und Konsistenz der gemeldeten Daten werden noch wichtiger (ESt, USt, Quellensteuer, PStTG, FKAustG).
- Auffällige Abweichungen und Muster werden schneller identifiziert.
4. Internationale Transparenz und Mindestbesteuerung
4.1 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)
- Erweiterung des Melde- und Austauschregimes auf bestimmte Drittstaaten, die der multilateralen Asunción-Vereinbarung beigetreten sind.
- Meldung meldepflichtiger Anbieter umfasst künftig:
- EU-Staaten und ausgewählte Drittstaaten,
- erweiterte Pflichten bei Identifikationsnummern, Währungen und Meldewegen.
- Korrekturmeldungen können künftig halbjährlich gebündelt werden.
Konsequenz:
- Für Plattformbetreiber, Marktplätze und ggf. Unternehmen, die eigene Plattformen betreiben:
- zusätzliche internationale Meldeverpflichtungen,
- Notwendigkeit eines belastbaren Tax Compliance Frameworks im Bereich Plattformumsätze.
4.2 Mindeststeuergesetz (MinStG) – Safe-Harbour-Regime
- Einführung besonderer Safe Harbours:
- Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG):
- Reduktion des Steuererhöhungsbetrags auf null, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Staat mit anerkanntem „Side-by-Side“-Besteuerungsregime ansässig ist (hoher nationaler und internationaler Steuersatz, Mindeststeuer integriert).
- UPE-Safe-Harbour (§ 81b MinStG):
- Entlastung des Belegenheitsstaats der obersten Muttergesellschaft, wenn ein anerkanntes UPE-Besteuerungsregime besteht.
- Side-by-Side-Safe-Harbour (§ 81a MinStG):
- Erweiterung und Verlängerung verschiedener Übergangs- und Safe-Harbour-Regelungen (z. B. CbCR-basiert).
Konsequenz:
- Für große, multinationale Gruppen:
- Planungssicherheit und Vereinfachungen, wenn man in „anerkannten Regimen“ sitzt.
- Wichtig, die Zuordnung und Qualifikation der Steuerhoheitsgebiete eng zu monitoren (Rechtsverordnung des BMF listet die anerkannten Jurisdiktionen).
- Mittelständische Unternehmensgruppen mit Grenzbereichen zur Mindestbesteuerung sollten früh prüfen:
- ob sie in den Anwendungsbereich fallen,
- ob Safe Harbours genutzt werden können.
5. Forschungszulage (FZulG)
- Anhebung der beihilferechtlichen Schwelle:
- Bemessungsgrundlage von bisher 15 Mio. Euro auf 25 Mio. Euro pro Vorhaben.
- Verfahrensrechtliche Entschärfung:
- Wird der Antrag auf Bescheinigung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahres gestellt,
- läuft die Festsetzungsfrist für die Zulage nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach unanfechtbarer Bescheinigungsentscheidung ab.
- Anpassung der Fristen für Aufhebung/Änderung des Forschungszulagenbescheids analog § 170 Abs. 3 AO, aber mit zweijähriger Verschiebung.
- Wird der Antrag auf Bescheinigung innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahres gestellt,
Konsequenz:
- Für forschungsintensive Mittelständler:
- Größerer finanzieller Spielraum pro Projekt.
- Mehr Sicherheit in der zeitlichen Abfolge von Bescheinigung und Zulagenfestsetzung.
- Wichtig: interne Prozesse so aufsetzen, dass Projekt- und Kostenunterlagen die gesamte Laufzeit plus Fristverlängerung sauber tragen.
6. Was sollten Unternehmensentscheider jetzt tun?
- Immobilien- und M&A-Strategie prüfen
- Neue gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei Immobilien frühzeitig in Modellrechnungen und Vertragsgestaltung einbeziehen.
- Bei großen Transaktionen ggf. Sachverständigengutachten einplanen.
- Payroll- und HR-Prozesse anpassen
- Lohnbuchhaltung rechtzeitig auf neue Datenerfordernisse und Fristen ausrichten.
- Expat-Konzepte und Familienleistungen im EU/EWR-Kontext aktualisieren (Kinderfreibeträge, Kindergeldrahmenbedingungen).
- Quellensteuer- und Lizenzstrukturen überprüfen
- Freigrenzen und Missbrauchsregeln bei § 50a/50c EStG in Lizenzverträgen, Cash-Pooling- und Holdingstrukturen berücksichtigen.
- Dokumentation von DBA-Berechtigung und wirtschaftlicher Substanz stärken.
- Umsatzsteuerliche Organschaft und Konsignationslager
- Organschaftsstrukturen analysieren:
- Wo sind Organschaften gewollt?
- Welche Effekte haben die neuen Erklärungspflichten und die Rückabwicklungsregeln?
- Konsignationslagerlösungen an die wegfallende Sonderregelung und neue OSS-Strukturen anpassen.
- Organschaftsstrukturen analysieren:
- Datenqualität und Compliance
- Aufgrund verstärkter KI- und Datenanalysen seitens der Finanzverwaltung:
- Datenkonsistenz zwischen ESt, USt, LSt, Quellensteuer, PStTG und FKAustG sicherstellen,
- interne Kontrollen und Dokumentationsstandards schärfen.
- Aufgrund verstärkter KI- und Datenanalysen seitens der Finanzverwaltung:
- Betroffene internationale Meldepflichten identifizieren
- Plattformumsätze, Finanzkonten, länderbezogene Berichte (CbCR), Mindestbesteuerung:
- Zuständigkeiten klar regeln,
- Fristen- und Meldekalender aktualisieren.
- Plattformumsätze, Finanzkonten, länderbezogene Berichte (CbCR), Mindestbesteuerung:
Diese Zusammenfassung ersetzt keine Einzelfallprüfung. Für international aktive mittelständische Gruppen lohnt es sich, die eigenen Strukturen gezielt gegen die genannten Änderungen zu spiegeln und priorisierte Handlungsfelder abzuleiten – insbesondere bei Immobilien, Quellensteuer, Umsatzsteuerorganschaft und den wachsenden Transparenz- und Mindeststeuerregimen.


