Multinationale Unternehmensgruppen verlagern standardisierte Produktions-, Entwicklungs-, Support- oder sonstige Dienstleistungsfunktionen gezielt an Standorte, die besondere wirtschaftliche Vorteile bieten. Dazu gehören etwa niedrigere Personal- und Sachkosten, qualifizierte Fachkräfte, eine leistungsfähige Infrastruktur oder günstige regulatorische Rahmenbedingungen.
Verrechnungspreislich werden die betreffenden Gesellschaften häufig als Routineunternehmen eingeordnet und nach der Kostenaufschlagsmethode vergütet. Sie erhalten ihre Kosten zuzüglich eines fremdüblichen Gewinnaufschlags. Der darüberhinausgehende Residualgewinn verbleibt regelmäßig bei der Prinzipalgesellschaft, die zentrale Funktionen ausübt, wesentliche Risiken kontrolliert und relevante immaterielle Werte nutzt.
Die entscheidende Frage: Wem steht der zusätzliche Gewinn zu, der gerade aus den besonderen Vorteilen des lokalen Standorts entsteht?
Genau hier setzt die Diskussion um Standortvorteile (nachfolgend auch Location-Specific Advantages; „LSAs“) an. Sie kann dazu führen, dass eine klassische Funktions- und Risikoanalyse sowie eine Benchmark-Studie allein nicht ausreichen, um die Ergebnisverteilung im Konzern zu rechtfertigen.
Im Folgenden zeigen wir:
- was unter LSAs zu verstehen ist und woher der Ansatz stammt,
- wie sich der weitergehende LSA-Ansatz vom OECD-Verständnis unterscheidet,
- welche Auswirkungen Standortvorteile auf die Margen ausländischer Routinegesellschaften haben können und
- wie Unternehmen die daraus entstehenden Verrechnungspreisrisiken pragmatisch begrenzen können.
1. Was sind Location-Specific Advantages?
LSAs sind wirtschaftliche Vor- oder Nachteile, die daraus entstehen, dass eine Tätigkeit an einem bestimmten geografischen Standort ausgeübt wird. Anders als ein Patent, eine Marke oder ein vergleichbares Recht können sie grundsätzlich nicht rechtlich besessen oder kontrolliert werden. Sie beruhen vielmehr auf den besonderen Bedingungen des lokalen Marktes.
Typische Standortvorteile sind insbesondere:
- niedrigere Lohn-, Grundstücks-, Miet- oder Energiekosten,
- Zugang zu qualifizierten Arbeitskräften oder spezialisierten Zulieferern,
- staatliche Förderungen und vorteilhafte wirtschaftspolitische Rahmenbedingungen,
- eine leistungsfähige Infrastruktur oder die Nähe zu Kunden und Lieferanten,
- regulatorisch begrenzter Marktzugang sowie
- überdurchschnittliches Marktwachstum oder eine besonders hohe lokale Nachfrage.
1.1 Location Savings und sonstige Standortvorteile
Der Begriff der LSAs ist weiter als der von der OECD verwendete Begriff der Location Savings. Location Savings bezeichnen vor allem Nettokosteneinsparungen, die sich aus der Tätigkeit an einem günstigeren Standort ergeben. LSAs erfassen darüber hinaus sonstige lokale Marktbesonderheiten, etwa Nachfragevorteile, regulatorische Marktzugangsbeschränkungen oder den Zugang zu besonderen Ressourcen.
1.2 Vom Standortvorteil zum zusätzlichen Gewinn
Ein Standortvorteil führt nicht automatisch zu einem zusätzlichen Gewinn. Niedrigere Lohnkosten können beispielsweise durch geringere Produktivität, höhere Qualitätskontrollkosten, zusätzliche Logistikaufwendungen oder politische und regulatorische Risiken kompensiert werden. Maßgeblich ist daher der Nettoeffekt.
Vereinfachte Logik: Vorteil gegenüber einem realistischen Alternativstandort abzüglich standortbedingter Zusatzkosten ergibt den potenziellen Nettovorteil.
Anschließend ist zu prüfen, ob dieser Vorteil im Konzern verbleibt. In wettbewerbsintensiven Märkten können Kostenvorteile durch niedrigere Preise vollständig an Kunden weitergegeben werden. Nur soweit ein Nettovorteil tatsächlich im Konzern verbleibt, stellt sich die Frage seiner fremdüblichen Verteilung.
1.3 Woher stammt die Diskussion?
Die LSA-Diskussion ist eng mit der Verlagerung von Produktions-, Entwicklungs- und Dienstleistungsfunktionen in kostengünstigere Staaten verbunden. Insbesondere Schwellen- und Entwicklungsländer vertreten teilweise die Auffassung, dass lokale Ressourcen und Marktbedingungen in klassischen Funktions- und Risikoanalysen nicht hinreichend abgebildet werden.
Nach dieser Sichtweise ist der Standort nicht nur der Ort, an dem konzernintern vorgegebene Routineleistungen ausgeführt werden. Er kann selbst einen wesentlichen Beitrag zum Konzernergebnis leisten. Die daraus entstehende Location Rent soll deshalb nicht ohne Weiteres vollständig bei einer ausländischen Prinzipalgesellschaft verbleiben. Entsprechende Positionen finden sich insbesondere in Länderansätzen, die im UN-Verrechnungspreishandbuch dargestellt werden.
2. LSA-Ansatz und OECD-Ansatz: Wo liegt der Unterschied?
2.1 Standortvorteile im OECD-Ansatz
Der LSA-Ansatz steht nicht grundsätzlich im Gegensatz zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Auch die OECD erkennt an, dass geografische Marktbedingungen die Vergleichbarkeit und damit fremdübliche Preise beeinflussen können.
Nach dem OECD-Ansatz sind vier Fragen zu untersuchen:
- Besteht ein Standortvorteil?
- Wie hoch ist der daraus resultierende Nettovorteil?
- Wird der Vorteil an Kunden oder Lieferanten weitergegeben?
- Wie hätten unabhängige Unternehmen den verbleibenden Vorteil verteilt?
Standortvorteile sind danach grundsätzlich Vergleichbarkeitsfaktoren. Sie stellen regelmäßig keinen eigenständigen immateriellen Wert dar, der allein aufgrund der Ansässigkeit einer lokalen Gesellschaft dieser Gesellschaft zuzurechnen wäre.
2.2 Lokale Vergleichsunternehmen als zentraler Prüfstein
Sind verlässliche lokale Vergleichsunternehmen verfügbar, geht die OECD grundsätzlich davon aus, dass deren Ergebnisse die lokalen Marktbedingungen bereits widerspiegeln. Ein zusätzlicher Zuschlag für Standortvorteile ist dann regelmäßig nicht erforderlich.
Das setzt voraus, dass die getestete Gesellschaft und die Vergleichsunternehmen insbesondere:
- im selben oder einem hinreichend vergleichbaren geografischen Markt tätig sind,
- vergleichbare Leistungen erbringen und lokale Ressourcen nutzen,
- vergleichbaren regulatorischen und wettbewerblichen Bedingungen unterliegen sowie
- wirtschaftlich vergleichbare Funktionen ausüben und Risiken tragen.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der Standortvorteil typischerweise bereits in den Marktpreisen oder Margen der Vergleichsunternehmen enthalten.
2.3 Der weitergehende LSA-Ansatz
Weitergehende LSA-Positionen messen lokalen Standortfaktoren teilweise eine stärkere Bedeutung für die Gewinnzuordnung bei. Danach kann eine lokale Gesellschaft einen relevanten Wertbeitrag leisten, obwohl sie keine rechtlich geschützten immateriellen Werte hält und formal nur begrenzte Risiken trägt.
Als wertbegründende Faktoren werden beispielsweise genannt:
- eine besonders qualifizierte und eingespielte Belegschaft,
- spezifisches Wissen über den lokalen Markt,
- Zugang zu knappen Ressourcen oder Netzwerken,
- regulatorisch begrenzter Marktzugang,
- staatliche Fördermaßnahmen oder erhebliche Skaleneffekte.
Der Unterschied liegt damit weniger in der Frage, ob Standortvorteile relevant sind, sondern in ihrer Behandlung: Die OECD ordnet sie primär in die Vergleichbarkeitsanalyse und die Verhandlungssituation unabhängiger Unternehmen ein. Weitergehende LSA-Positionen betrachten sie teilweise als eigenständigen lokalen Wertbeitrag, der eine Beteiligung am Residualgewinn rechtfertigen kann.
2.4 Wem steht der Standortvorteil zu?
Die bloße Ansässigkeit an einem vorteilhaften Standort begründet noch keinen Anspruch auf den daraus entstehenden Mehrgewinn. Umgekehrt folgt aus der Einstufung als Routinegesellschaft nicht automatisch, dass die lokale Gesellschaft auf jede beliebige Routinevergütung begrenzt werden kann.
Im Fremdvergleich ist insbesondere zu fragen:
- Wer kann den Standortvorteil tatsächlich nutzen?
- Wer hat die Standortentscheidung getroffen und die hierfür erforderlichen Investitionen vorgenommen?
- Welche realistischen Handlungsalternativen bestanden für beide Parteien?
- War der lokale Leistungserbringer austauschbar?
- Wer trägt die standortbedingten Zusatzkosten und Risiken?
- Welche Verhandlungsmacht hätten unabhängige Parteien gehabt?
Praxisrelevanz: Je leichter ein lokaler Leistungserbringer ersetzbar ist, desto geringer ist regelmäßig seine Möglichkeit, einen Teil des Standortvorteils einzubehalten. Der bloße Standortbezug ersetzt daher keine Analyse der Verhandlungspositionen.
3. Auswirkungen auf ausländische Margen
3.1 Warum Cost Plus den Standortvorteil nicht automatisch verteilt
Bei der Kostenaufschlagsmethode erhält die lokale Gesellschaft ihre relevanten Kosten zuzüglich eines fremdüblichen Aufschlags. Sinken die lokalen Kosten, sinkt bei unverändertem Aufschlag auch ihre absolute Vergütung. Der Kostenvorteil verbleibt damit grundsätzlich bei der auftraggebenden Gesellschaft.
Vereinfachtes Beispiel:
- Kosten am alternativen Standort: 10 Mio. Euro
- Kosten am lokalen Standort: 6 Mio. Euro
- Gewinnaufschlag: 5 %
- Vergütung der lokalen Gesellschaft: 6,3 Mio. Euro
Die Bruttoersparnis von 4 Mio. Euro verbleibt damit, vor Berücksichtigung standortbedingter Zusatzkosten, weitgehend bei der auftraggebenden Gesellschaft. Die entscheidende Fremdvergleichsfrage lautet, ob ein unabhängiger lokaler Anbieter dieselben Konditionen akzeptiert hätte oder aufgrund knapper Kapazitäten, besonderer Kenntnisse oder fehlender Alternativen einen Teil des Vorteils hätte durchsetzen können.
3.2 Routineprofil und hohe Marge sind kein zwingender Widerspruch
Eine ausländische Gesellschaft kann trotz begrenzten Funktions- und Risikoprofils eine überdurchschnittliche Marge erzielen. Ursache können etwa besondere lokale Marktbedingungen, Förderungen, eine hohe Auslastung oder operative Effizienz sein. Umgekehrt rechtfertigt ein Standortvorteil nicht automatisch eine höhere lokale Vergütung. Er kann an Kunden weitergegeben, durch Nachteile kompensiert oder aufgrund der Verhandlungsmacht einer anderen Gesellschaft fremdüblich dieser zuzuordnen sein.
3.3 Auswirkungen auf Benchmark-Studien
Besonders relevant werden Standortvorteile, wenn die Benchmark-Studie Vergleichsunternehmen aus anderen geografischen Märkten verwendet. Unterschiede bei Kosten, Marktgröße, Wachstum, Wettbewerb, Förderungen oder Marktzugang können die Vergleichbarkeit erheblich beeinflussen.
Fehlen verlässliche lokale Vergleichswerte, können sachgerechte Vergleichbarkeitsanpassungen oder eine ergänzende quantitative Analyse erforderlich sein. Dabei sind Vorteile und Nachteile des Standorts gleichermaßen einzubeziehen. Eine isolierte Betrachtung niedriger Lohnkosten greift regelmäßig zu kurz.
Standortvorteile können sich auch in den Ergebnissen der für eine Datenbankstudie herangezogenen Vergleichsunternehmen widerspiegeln. Können unabhängige lokale Unternehmen einen Teil der standortbedingten Vorteile aufgrund ihrer Markt- oder Verhandlungsposition selbst vereinnahmen, können ihre Margen entsprechend höher ausfallen als die Margen vergleichbarer Unternehmen ohne diese Standortvorteile. Entwickeln sich die lokalen Marktbedingungen im Zeitablauf zugunsten der Unternehmen, etwa durch knappe Fachkräfte, Marktzugangsbeschränkungen oder steigende Nachfrage, kann sich dies auch in einem Anstieg der beobachtbaren Vergleichsmargen gegenüber früheren Analysezeiträumen zeigen. Eine solche Entwicklung ist jedoch weder zwingend noch ohne Weiteres ausschließlich auf LSAs zurückzuführen. Sie muss von anderen Einflussfaktoren wie Konjunktur, Auslastung, Wettbewerb, Funktionsprofil oder operativer Effizienz abgegrenzt werden. Werden verlässliche lokale Vergleichsunternehmen verwendet, können Standortvorteile bereits in deren Margen enthalten sein. Ein zusätzlicher LSA-Aufschlag würde dann die Gefahr einer Doppelberücksichtigung begründen.
3.4 Standortvorteile in der deutschen Rechtsprechung: BFH-Urteil vom 9. August 2023
Die Diskussion um Standortvorteile ist längst nicht mehr rein theoretisch oder auf die Perspektive von Schwellen- und Entwicklungsländern beschränkt. Mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) ausführlich zur verrechnungspreislichen Behandlung von Standortvorteilen geäußert und das Konzept dem Grunde nach bestätigt. Für die Praxis ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung: Sie zeigt, dass auch eine deutsche Betriebsprüfung bzw. ein deutscher Steuerpflichtiger Standortvorteile berücksichtigen kann – und dass ein Gewinnaufschlag oberhalb der üblichen Bandbreite von Routinevergütungen begründbar sein kann.
Zu Grunde liegender Sachverhalt
Eine deutsche Produktionsgesellschaft verlagerte lohnintensive Fertigungsschritte auf eine ausländische Schwestergesellschaft an einem Niedriglohnstandort. Die Schwestergesellschaft wurde von der Betriebsprüfung als Lohnfertiger eingeordnet und nach der Kostenaufschlagsmethode vergütet. Streitig war die Höhe des Gewinnaufschlags – und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang die am ausländischen Standort erzielten Kostenvorteile der lokalen Gesellschaft oder der inländischen Auftraggeberin zuzuordnen waren.
Entscheidung des BFH: Standortvorteile sind aufzuteilen
Das Finanzgericht hatte die Standortvorteile der ausländischen Gesellschaft ausdrücklich anerkannt und den vom Finanzamt angesetzten Gewinnaufschlag erhöht, um diese Vorteile abzubilden. Der BFH hat das Konzept der Standortvorteile im Grundsatz nicht beanstandet. Er hat es allerdings als rechtsfehlerhaft angesehen, dass das Finanzgericht die Höhe der Standortvorteile lediglich geschätzt und nicht hinreichend quantifiziert hatte.
Kernaussage des BFH: Zur Berücksichtigung von Standortvorteilen ist zunächst deren Umfang zu bestimmen; anschließend ist anhand der jeweiligen Funktionen, Risiken, eingesetzten Wirtschaftsgüter und der realistisch verfügbaren Handlungsalternativen eine Aufteilung vorzunehmen.
Der BFH gab damit einer konkret sachbezogenen, am Fremdvergleich orientierten Aufteilung den Vorrang gegenüber einer pauschalen – etwa hälftigen – Verteilung. Diese Kriterien entsprechen strukturell genau den Maßstäben, die auch die OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Tz. 9.126 bis 9.131) für die Behandlung von Standortvorteilen vorsehen. Das UN-Verrechnungspreishandbuch geht noch einen Schritt weiter und ordnet Standortvorteile – insbesondere in den Länderpositionen Chinas und Indiens – ausdrücklich der lokalen Wertschöpfung zu.
Legitimation höherer Kostenaufschläge
Für die Praxis besonders relevant ist, dass die Standortvorteile im Streitfall zu einem Gewinnaufschlag führten, der oberhalb der aus Datenbankstudien und Brancheninformationen abgeleiteten Bandbreite lag. Während für Routinefertiger häufig Aufschläge im niedrigen einstelligen Prozentbereich – etwa zwischen 3 % und 10 % – als fremdüblich gelten, kann ein am Standort tatsächlich entstehender und dort verbleibender Nettovorteil einen höheren Aufschlag rechtfertigen.
Das Urteil liefert damit ein wichtiges Argument für Steuerpflichtige: Erzielt eine ausländische Routinegesellschaft eine Marge oberhalb der klassischen Benchmark-Bandbreite, muss dies nicht zwingend Ausdruck einer unangemessenen Gewinnverlagerung sein. Der Mehrgewinn kann vielmehr auf einen quantifizierbaren Standortvorteil zurückzuführen sein, der der lokalen Gesellschaft – je nach Funktions- und Risikoprofil sowie Verhandlungsposition – ganz oder teilweise zusteht.
Voraussetzung ist allerdings – so die klare Botschaft des BFH –, dass der Standortvorteil belastbar ermittelt und seine Aufteilung nachvollziehbar dokumentiert wird. Ein pauschaler Ansatz eine Begründung genügt weder zur Rechtfertigung eines erhöhten Aufschlags durch den Steuerpflichtigen noch zu dessen Kürzung durch die Finanzverwaltung.
4. Risiken und Lösungsansätze für Unternehmen
4.1 Das Risiko gegenläufiger Steuerpositionen
Standortvorteile können zu gegenläufigen Korrekturen führen. Der Staat der lokalen Gesellschaft kann eine Beteiligung am standortbedingten Mehrgewinn fordern. Der Staat der Prinzipalgesellschaft kann dagegen einwenden, dass lokale Vergleichswerte den Vorteil bereits abbilden oder die lokale Gesellschaft nicht über die erforderliche Verhandlungsmacht verfügt.
Zentrales Risiko: Beide Staaten beanspruchen denselben Gewinnanteil. Ohne belastbare Analyse drohen Verrechnungspreiskorrekturen, wirtschaftliche Doppelbesteuerung und langwierige Verständigungsverfahren.
4.2 Typische Red Flags
Unternehmen sollten ihr Verrechnungspreismodell insbesondere überprüfen, wenn:
- Routinefunktionen an deutlich kostengünstigeren oder besonders wachstumsstarken Standorten ausgeübt werden,
- die Cost-Plus-Vergütung seit Jahren unverändert fortgeführt wird, obwohl sich Markt und Standort wesentlich verändert haben,
- lokale Gesellschaften ungewöhnlich hohe oder niedrige Margen erzielen, ohne dass die Ursachen dokumentiert sind,
- die Benchmark-Studie überwiegend Vergleichsunternehmen aus anderen geografischen Märkten enthält oder
- interne Investitionsrechnungen Standortvorteile als wesentlichen Erfolgsfaktor nennen, die Verrechnungspreisdokumentation hierzu aber schweigt.
Gerade der Abgleich mit internen Unterlagen ist wichtig. Wenn Business Cases einen Standort mit erheblichen Kostenvorteilen, qualifizierten Fachkräften oder attraktivem Marktzugang begründen, diese Faktoren aber in der Verrechnungspreisanalyse nicht vorkommen, entsteht ein erklärungsbedürftiger Widerspruch.
4.3 Ein pragmatischer Fünf-Schritte-Ansatz
- Standortvorteil identifizieren
Konkrete Vor- und Nachteile des Standorts bestimmen. Allgemeine Hinweise auf niedrige Kosten oder einen attraktiven Markt reichen nicht aus.
- Nettovorteil quantifizieren
Vorteile und zusätzliche Belastungen gegenüber einem realistischen Alternativszenario gegenüberstellen. Zu berücksichtigen sind etwa Produktivität, Qualitätskosten, Logistik, Schulungsaufwand, regulatorische Belastungen sowie Währungs- und politische Risiken.
- Weitergabe an Dritte prüfen
Untersuchen, ob der Vorteil durch niedrigere Verkaufspreise an Kunden oder höhere Einkaufspreise an Lieferanten weitergegeben wird. Nur der im Konzern verbleibende Nettovorteil ist zu verteilen.
- Fremdübliche Aufteilung analysieren
Funktionen, Risiken, Vermögenswerte, realistische Handlungsalternativen, Austauschbarkeit und Verhandlungsmacht der Parteien bewerten.
- Umsetzung und Dokumentation abstimmen
Das Ergebnis konsistent in Verträgen, Benchmark-Studien, Kalkulationsmodellen, Segmentrechnungen, Planungsprozessen und der Verrechnungspreisdokumentation abbilden.
4.4 Mögliche Handlungsoptionen
Abhängig vom Ergebnis kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:
- Beibehaltung der Kostenaufschlagsmethode mit vertiefter Begründung,
- Verwendung lokaler oder regionaler Vergleichsunternehmen,
- gezielte Vergleichbarkeitsanpassungen,
- gesonderte Quantifizierung und Aufteilung des Nettovorteils,
- Anpassung des Gewinnaufschlags oder der Vergütungsstruktur,
- Anwendung einer Gewinnaufteilungsmethode bei beiderseitig einzigartigen und wertvollen Beiträgen,
- laufendes Monitoring lokaler Margen und relevanter Standortfaktoren sowie
- Absicherung durch ein Advance Pricing Agreement bei materiellen und dauerhaften Risiken.
Weder ein pauschaler LSA-Zuschlag noch die vollständige Ausblendung von Standortvorteilen ist sachgerecht. Maßgeblich bleibt eine transaktionsbezogene Analyse der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.
4.5 Alternative Vergütungsmodelle: der Profit Split
Führen Standortvorteile dazu, dass eine lokale Gesellschaft einen eigenständigen, nicht nur routinemäßigen Wertbeitrag leistet, stößt die einseitige Kostenaufschlagsmethode an ihre Grenzen. Sie unterstellt, dass einer Partei eine Routinevergütung zusteht und der gesamte Residualgewinn – einschließlich des standortbedingten Mehrgewinns – der Prinzipalgesellschaft verbleibt. Genau diese Annahme ist bei wesentlichen lokalen Beiträgen nicht mehr ohne Weiteres tragfähig.
In solchen Fällen kann die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (Profit Split) das sachgerechtere Instrument sein. Sie teilt den relevanten Gewinn nicht nach einem einseitigen Aufschlag, sondern nach den jeweiligen Wertbeiträgen der beteiligten Gesellschaften auf. Ein Profit Split ist insbesondere zu erwägen, wenn:
- beide Gesellschaften einzigartige und werthaltige Beiträge leisten,
- die Geschäftstätigkeiten so stark integriert sind, dass sie sich nicht isoliert bewerten lassen,
- die Parteien wesentliche Risiken gemeinsam oder eng verzahnt tragen, oder
- keine verlässlichen Vergleichswerte für eine einseitige Methode verfügbar sind.
In der Praxis wird häufig ein Residual-Profit-Split eingesetzt: In einem ersten Schritt erhalten alle beteiligten Gesellschaften eine fremdübliche Routinevergütung für ihre nicht einzigartigen Funktionen. Der verbleibende Residualgewinn – der auch den standortbedingten Mehrgewinn enthält – wird anschließend anhand geeigneter Aufteilungsschlüssel auf die Gesellschaften verteilt, die einzigartige Beiträge leisten. Damit lässt sich der aus dem Standort resultierende Mehrgewinn gezielt und begründbar zuordnen.
Der Profit Split ist jedoch kein Selbstläufer: Er ist datenintensiv, erfordert eine belastbare Wertschöpfungs- und Funktionsanalyse und birgt – bei abweichender Handhabung durch die beteiligten Staaten – ein erhöhtes Risiko der Doppelbesteuerung. Er sollte daher gezielt und nur dort eingesetzt werden, wo einseitige Methoden die wirtschaftliche Realität nachweislich nicht mehr abbilden.
5. Fazit: Cost Plus bleibt, aber nicht ohne Standortanalyse
Cost Plus hat nicht ausgedient. Für standardisierte Produktions- und Dienstleistungen bleibt die Methode häufig sachgerecht. Standortvorteile zeigen jedoch die Grenzen eines rein schematischen Ansatzes: Die Formel „Routinegesellschaft plus Benchmark-Aufschlag“ beantwortet nicht in jedem Fall, wem der standortbedingte Mehrgewinn fremdüblich zusteht. Dass Standortvorteile dabei zu berücksichtigen und – wie der BFH mit Urteil vom 9. August 2023 (I R 54/19) bestätigt hat – konkret aufzuteilen sind, unterstreicht die Bedeutung einer belastbaren Standortanalyse.
Entscheidend ist das wirtschaftliche Gesamtbild:
- Welche Netto-Vorteile entstehen tatsächlich?
- Welchen Beitrag leisten die beteiligten Gesellschaften?
- Welche realistischen Alternativen und welche Verhandlungsmacht bestehen?
- Sind die Standortbedingungen bereits in den Vergleichsdaten abgebildet?
Werden diese Fragen frühzeitig beantwortet und konsistent dokumentiert, bleibt Cost Plus ein belastbares Verrechnungspreismodell. Werden Standortvorteile dagegen ignoriert, kann ein vermeintlich einfaches Routineentgelt zum Ausgangspunkt grenzüberschreitender Verrechnungspreiskorrekturen werden.

