BEFIT Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in Europa – was auf Unternehmen zukommt
Mit BEFIT („Business in Europe Framework for Income Taxation“) schlägt die Europäische Kommission einen einheitlichen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in der EU vor. Ziel ist es, die derzeit 27 unterschiedlichen Körperschaftsteuer Bemessungsgrundlagen durch ein gemeinsames System für bestimmte Unternehmensgruppen zu ersetzen. Damit sollen Steuerbefolgungskosten sinken, grenzüberschreitende Tätigkeiten erleichtert und Steuerstreitigkeiten verringert werden.
Für wen ist BEFIT relevant
Der Richtlinienvorschlag richtet sich in erster Linie an Unternehmensgruppen mit signifikanter grenzüberschreitender Tätigkeit in der EU:
- Verpflichtend erfasst werden Gruppen,
- die Konzernabschlüsse erstellen und
- einen globalen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. Euro in mindestens zwei der letzten vier Geschäftsjahre erzielen und
- eine steuerliche Präsenz in der EU haben.
Damit deckt BEFIT genau jene Gruppen ab, die auch in den Anwendungsbereich der EU Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2 Richtlinie) fallen. Für Konzerne mit Sitz außerhalb der EU gilt zusätzlich eine Wesentlichkeitsschwelle für den in der EU erzielten Umsatz.
- Optional teilnehmen können kleinere inländische oder multinationale Gruppen,
- die Konzernabschlüsse erstellen,
- steuerlich in der EU präsent sind,
- aber die 750 Mio. Euro Umsatzschwelle nicht erreichen.
Gerade für mittelständische, international aktive Unternehmensgruppen kann diese Option interessant sein, wenn mehrere nationale Körperschaftsteuersysteme bisher hohe interne Aufwände verursachen.
Nicht erfasst werden einzelne Gesellschaften ohne Gruppenzugehörigkeit. Branchenausschlüsse gibt es grundsätzlich nicht; besondere Regelungen bestehen jedoch etwa für Rohstoffgewinnung sowie bestimmte Schifffahrts und Luftverkehrsaktivitäten.
Kernelemente des BEFIT Systems
1. Gemeinsame Steuerbemessungsgrundlage auf Basis des Konzernabschlusses
Ausgangspunkt ist der nach einem in der EU anerkannten Rechnungslegungsstandard (nationale GAAP oder IFRS) erstellte Abschluss. Daraus wird für jedes Gruppenmitglied ein vorläufiges steuerliches Ergebnis ermittelt.
Die Zahl der steuerlichen Anpassungen ist bewusst begrenzt, um Komplexität zu reduzieren. Vorgesehen sind u. a.:
- weitgehende Freistellung von Dividenden und Gewinnen aus qualifizierten Beteiligungsveräußerungen,
- einheitliche Regeln zur steuerlichen Abschreibung (lineare Abschreibung, Standardnutzungsdauern, besondere Regeln für immaterielle Werte und Goodwill),
- Hinzurechnungen bestimmter Aufwendungen (z. B. Geldbußen, nicht abzugsfähige Zinsaufwendungen nach Zinsschranke, bereits gezahlte Körperschaftsteuern und Ergänzungssteuern nach Pillar 2),
- Sonderregeln für Versicherungsunternehmen und für unter Tonnagesteuer fallende Seeverkehrstätigkeiten.
2. Aggregation und Zurechnung der Steuerbemessungsgrundlage
Die vorläufigen steuerlichen Ergebnisse aller Mitglieder der BEFIT Gruppe werden zu einer einzigen BEFIT Steuerbemessungsgrundlage zusammengeführt. Das ermöglicht insbesondere:
- grenzüberschreitende Verlustverrechnung innerhalb der BEFIT Gruppe,
- Wegfall von Quellensteuern auf Zinsen und Lizenzgebühren innerhalb der Gruppe (sofern der wirtschaftliche Eigentümer Mitglied der BEFIT Gruppe ist).
Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlage wird anschließend den einzelnen Gruppenmitgliedern zugeordnet. Für einen Übergangszeitraum (geplant 2028 bis 2035) erfolgt diese Zurechnung auf Basis des durchschnittlichen steuerpflichtigen Ergebnisses der letzten drei Jahre je Einheit. Langfristig ist eine formelbasierte Aufteilung (z. B. nach Faktoren wie Personal, Vermögenswerten und Umsatz) vorgesehen.
Die nationalen Steuersätze bleiben vollständig in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. BEFIT harmonisiert ausschließlich die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, nicht aber das Tarifniveau.
3. Umgang mit Verrechnungspreisen
BEFIT verändert die Rolle der Verrechnungspreise schrittweise:
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Innerhalb der BEFIT Gruppe:
Im Übergangszeitraum bleiben Verrechnungspreise relevant, weil sie die Verteilung der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage beeinflussen. Es wird jedoch ein „Komfortkorridor“ geschaffen: Solange Aufwendungen oder Erträge aus konzerninternen Transaktionen im Vergleich zum Durchschnitt der letzten drei Jahre nur in begrenztem Umfang (±10 Prozent) abweichen, sollen sie als weniger riskant gelten. Perspektivisch könnte bei Einführung einer formelbasierten Aufteilung die Notwendigkeit fremdvergleichskonformer Bepreisung innerhalb der Gruppe entfallen. -
Gegenüber verbundenen Unternehmen außerhalb der BEFIT Gruppe:
Hier bleibt der Fremdvergleichsgrundsatz maßgeblich. Zur Vereinfachung ist ein Ampelsystem zur Risikobewertung vorgesehen:- Anwendungsbereich: Routinevertriebe mit geringem Risiko und Auftragsfertiger mit geringem Risiko.
- Auf Basis unionsweit ermittelter Benchmarks werden Renditen in drei Risikozonen eingeteilt (niedrig, mittel, hoch).
- Steuerverwaltungen sollen ihre Prüfungsschwerpunkte auf die Hochrisikozone legen; Unternehmen erhalten mehr Vorhersehbarkeit, wenn sie sich innerhalb der definierten Renditebandbreiten bewegen.
Für international tätige Unternehmensgruppen mit bedeutenden Verrechnungspreisen wird dies Compliance und Prüfungsrisiko spürbar beeinflussen.
4. Verwaltungsrahmen mit zentraler Anlaufstelle und BEFIT Teams
Die Verwaltung des Systems erfolgt zweistufig:
- Eine erklärungspflichtige Einheit (in der Regel die oberste Muttergesellschaft in der EU) gibt bei ihrer nationalen Steuerverwaltung eine gemeinsame BEFIT Erklärung für die gesamte Gruppe ab.
- Jedes Gruppenmitglied reicht zusätzlich eine nationale Steuererklärung ein, in der der zugerechnete Anteil der BEFIT Steuerbemessungsgrundlage um nationale Besonderheiten (z. B. Spendenabzug, lokale Steuern, Pensionsrückstellungen) angepasst wird.
Zur Koordination richten die Mitgliedstaaten BEFIT Teams ein, in denen alle betroffenen Steuerverwaltungen vertreten sind. Über ein von der Kommission bereitgestelltes IT Kooperationsinstrument werden Informationen ausgetauscht, Sachverhalte abgestimmt und – wo möglich – Streitigkeiten frühzeitig entschärft. Gemeinsame Prüfungen sollen erleichtert werden.
Implikationen für Unternehmen
Für international tätige Unternehmensgruppen in der EU hätte BEFIT weitreichende Folgen:
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Strukturelle Veränderung der Tax Compliance
Künftig würde die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage für die gesamte EU auf einem einheitlichen Regelwerk und einem Referenz Rechnungslegungsstandard basieren. Konzernrechnungslegung, Transfer Pricing und Steuerabteilung müssten eng verzahnt arbeiten. IT Systeme und Prozesse zur Datenaufbereitung wären entsprechend anzupassen. -
Reduzierung von Befolgungskosten – nach einer Übergangsphase
Kurzfristig entstehen Implementierungs und Anpassungskosten (Systeme, Prozesse, Schulungen). Mittelfristig erwartet die Kommission jedoch geringere laufende Befolgungskosten durch:- einheitliche Regeln statt 27 Bemessungsgrundlagen,
- zentrale Erklärung für die Gruppe,
- grenzüberschreitende Verlustverrechnung,
- weniger Doppel und Überbesteuerungsrisiken.
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Mehr Steuersicherheit, aber engerer Rahmen
Harmonisierung, gemeinsame Auslegungsgrundlagen und BEFIT Teams sollen Steuerstreitigkeiten reduzieren und frühzeitige Klarheit schaffen. Gleichzeitig verringert der gemeinsame Rahmen Spielräume in der steuerlichen Strukturierung, insbesondere bei der Nutzung von Inkongruenzen zwischen nationalen Systemen. -
Wechselwirkungen mit Pillar 2 und ATAD
Für große Gruppen, die bereits Pillar 2 umsetzen, schafft BEFIT Synergien: Beide Regelwerke knüpfen an konzernabschlussbasierte Größen an und arbeiten auf Gruppenebene. Die Zinsschrankenregelungen der ATAD werden gruppenbezogen berücksichtigt, was die Systemlogik ändert. -
Option für mittelständische Gruppen
Für mittelgroße Unternehmensgruppen mit Konzernabschluss und steuerlicher Präsenz in mehreren EU Staaten wird eine strategische Abwägung erforderlich:- Lohnt der Umstieg auf BEFIT im Hinblick auf Vereinfachung, Verlustverrechnung und Steuersicherheit?
- Wie hoch sind Umstellungs und laufende Koordinationskosten im Vergleich zur Fortführung unterschiedlicher nationaler Systeme?
Zeitplan
Die Mitgliedstaaten sollen die Richtlinie bis 1. Januar 2028 in nationales Recht umsetzen. Die Anwendung des BEFIT Rahmens ist ab 1. Juli 2028 vorgesehen. Ab diesem Zeitpunkt müssten betroffene Gruppen ihre Prozesse, Systeme und Dokumentation entsprechend ausrichten und insbesondere ihre Verrechnungspreis und Steuerstruktur im Lichte der neuen Regeln prüfen.

