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Global Minimum Tax und Side‑by‑Side Package

Geschrieben von: Aktualisiert am: 20.02.2026Kategorien: Verrechnungspreise InternationalLesezeit: 7 Minuten

Global Minimum Tax und Side‑by‑Side Package – was jetzt wichtig ist

Die OECD hat Anfang 2026 das sogenannte „Side‑by‑Side Package“ zu den Global Anti‑Base Erosion Rules (GloBE, Pillar Two) verabschiedet. Es ergänzt die bereits bekannten Regeln zur Global Minimum Tax (GMT) von 15 % um mehrere Vereinfachungen und Klarstellungen.

Für international tätige Unternehmensgruppen stellt sich die Frage: Woher kommt das alles, wie verbindlich sind diese Vorgaben, was bedeutet das konkret für Deutschland – und wie geht es weiter?

1. Kurze Historie: Vom BEPS‑Projekt zum Side‑by‑Side Package

  • Ausgangspunkt ist das OECD/G20‑Projekt gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS).
  • Im Oktober 2021 einigten sich die Mitglieder des Inclusive Framework auf eine Zweipfeiler‑Lösung zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung.
  • Pillar Two führte ein koordiniertes System von GloBE‑Regeln ein: Großkonzerne sollen in jedem Staat, in dem sie tätig sind, mindestens 15 % effektiv besteuert werden (Global Minimum Tax, GMT).
  • Die GloBE Model Rules wurden im Dezember 2021 veröffentlicht, der ausführliche Kommentar im März 2022. Seither präzisieren „Administrative Guidance“-Dokumente die Anwendung der Regeln.

Das Side‑by‑Side Package (2026) ist der nächste Baustein: Es reagiert auf Kritik an der Komplexität von Pillar Two und bündelt vier zentrale Elemente:

  1. Simplified Effective Tax Rate (ETR) Safe Harbour
  2. Verlängerung des Transitional CbCR Safe Harbour
  3. Substance‑based Tax Incentive Safe Harbour
  4. Side‑by‑Side System mit SbS‑ und UPE‑Safe Harbours

Ziel ist es, die GMT dauerhaft praxistauglicher zu machen, ohne das Mindestbesteuerungsziel aufzugeben.

2. Verbindlichkeit: „Common Approach“ statt klassischer Mindeststandard

Die GloBE‑Regeln haben im Inclusive Framework den Status eines „Common Approach“:

  • Staaten sind nicht verpflichtet, die Regeln umzusetzen.
  • Entscheidet sich ein Staat zur Umsetzung, soll er dies konsistent mit den OECD‑Vorgaben tun.
  • Andere Mitglieder akzeptieren dann grundsätzlich die Anwendung dieser Regeln, einschließlich der vereinbarten Safe Harbours und der Rangfolge von IIR, UTPR und QDMTT.

Für Unternehmen bedeutet das:

  • Es besteht keine völkerrechtliche Pflicht, die GMT in jedem Land einzuführen.
  • De facto entsteht aber starker internationaler Druck, insbesondere auf OECD‑ und G20‑Staaten wie Deutschland: Wer die Regeln nicht übernimmt, riskiert, dass andere Staaten die „Top‑up Tax“ auf dort erwirtschaftete Gewinne erheben.
  • Die im Side‑by‑Side Package beschriebenen Safe Harbours werden erst dann praktisch wirksam, wenn sie in nationales Recht übernommen werden.

Mit anderen Worten: Die OECD setzt den international abgestimmten Rahmen. Die konkrete Rechtsverbindlichkeit entsteht durch die Umsetzung in den einzelnen Staaten.

3. Die Kernelemente des Side‑by‑Side Package in einfachen Worten

3.1 Simplified ETR Safe Harbour

Die Global Minimum Tax verlangt eine effektive Steuerquote (Effective Tax Rate, ETR) von mindestens 15 % je Jurisdiktion. Die vollständige GloBE‑Berechnung ist technisch aufwendig.

Der Simplified ETR Safe Harbour bietet einen dauerhaften Vereinfachungsweg:

  • Die ETR wird auf Basis der Konzernrechnungslegung (z. B. IFRS) mit begrenzten Korrekturen berechnet („Simplified Income“ / „Simplified Taxes“).
  • Liegt die vereinfachte ETR eines Staates bei mindestens 15 % oder besteht dort ein vereinfachter Verlust, wird die Top‑up Tax für diesen Staat auf null gesetzt.
  • Es gibt eine Reihe von Detailregeln (u. a. zur Behandlung von latenten Steuern, M&A, Pensionsrückstellungen, Transferpreisen), die darauf abzielen, ETR‑Verzerrungen zu vermeiden, aber gleichzeitig den Datenbedarf im Vergleich zur Vollberechnung deutlich zu senken.
  • Anwendbar ist der Safe Harbour für Geschäftsjahre, die ab Ende 2026 beginnen (mit einer optional früheren Anwendung unter engen Bedingungen).

Für Konzerne mit überwiegend hoch besteuerten Jurisdiktionen kann das die laufende Compliance‑Belastung spürbar reduzieren.

3.2 Verlängerung des Transitional CbCR Safe Harbour

Der bereits 2022 eingeführte Transitional CbCR Safe Harbour nutzt Country‑by‑Country‑Reporting‑Daten und einfache Schwellenwerte (vereinfachte ETR‑Test, Routinegewinntest, de‑minimis‑Test), um in der Einführungsphase auf eine GloBE‑Detailberechnung zu verzichten.

  • Die Übergangsphase wird nun bis zu Geschäftsjahren, die 2027 beginnen und spätestens Mitte 2029 enden, verlängert.
  • Der für 2026 vorgesehene Übergangs‑Mindeststeuersatz von 17 % gilt auch für 2027.

Damit entsteht mehr Zeit für den Umstieg vom Übergangssafe‑Harbour auf den dauerhaften Simplified ETR Safe Harbour und künftige weitere Vereinfachungen.

3.3 Substance‑based Tax Incentive Safe Harbour

Viele Staaten nutzen Steueranreize, um reale Investitionen zu fördern. Pillar Two drohte solche Anreize durch zusätzliche Top‑up Tax zu neutralisieren.

Der Substance‑based Tax Incentive (SBTI) Safe Harbour ermöglicht:

  • Bestimmte ausgaben‑ oder produktionsbezogene Steueranreize (Qualified Tax Incentives, QTI) werden als fiktive zusätzliche Steuern in die ETR‑Berechnung einbezogen.
  • Voraussetzung: Die Anreize sind generell verfügbar, knüpfen an tatsächlich getätigte Ausgaben oder Produktion von Sachgütern an und übersteigen den Wert der geförderten Aufwendungen nicht übermäßig.
  • Der Anrechnungsbetrag ist durch eine „Substance Cap“ gedeckelt, die sich an Lohnsumme und Abschreibungen auf materielle Wirtschaftsgüter bzw. alternativ am Buchwert bestimmter Vermögenswerte orientiert.

Damit bleiben substanzbezogene Investitionsanreize auch im GMT‑Regime in gewissem Umfang wirksam.

3.4 Side‑by‑Side und UPE Safe Harbours

Schließlich anerkennt das Paket, dass einige Staaten bereits eigene Mindeststeuersysteme (z. B. auf Basis von Finanzzahlen) eingeführt haben.

  • Der SbS Safe Harbour greift, wenn die Obergesellschaft (UPE) in einem Staat mit einem von der OECD als Qualified SbS Regime anerkannten umfassenden Mindeststeuersystem sitzt. Dann gilt für die Gruppe keine Top‑up Tax unter IIR/UTPR, die GMT‑Ziele werden über das nationale System erreicht.
  • Der UPE Safe Harbour gilt für Staaten, die nur über ein robustes inländisches Mindeststeuersystem verfügen. Dann entfällt die UTPR‑Nachbelastung für Gewinne im UPE‑Staat.
  • In allen Fällen bleibt: QDMTTs in anderen Staaten haben Vorrang und müssen regulär berechnet und angerechnet werden.

4. Bedeutung für Deutschland

Deutschland hat die Global Minimum Tax bereits mit einem Mindeststeuergesetz (inkl. QDMTT, IIR etc.) in nationales Recht überführt (Stand Wissensbasis: Mitte 2024). Das Side‑by‑Side Package der OECD setzt nun zusätzliche Leitplanken:

  • Der deutsche Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, die neuen Safe Harbours und Vereinfachungen – insbesondere den Simplified ETR Safe Harbour und den SBTI Safe Harbour – gezielt in die deutsche Mindeststeuer‑Systematik einzubauen, wenn er deutschen Konzernen Entlastungen ermöglichen will.
  • Für deutsche Konzerne mit Umsätzen über 750 Mio. Euro ist die Frage, welche Jurisdiktionen künftig über den Simplified ETR Safe Harbour abgedeckt werden können, ein zentraler Steuer‑ und Reporting‑Aspekt.
  • Bestehende Förderregime (F&E‑Förderung, Investitionsanreize, Energie‑ und Standortförderungen) müssen daraufhin geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie als Qualified Tax Incentives im Sinne des OECD‑Rahmens ausgestaltet werden können.
  • Für Deutschland als Hochsteuerstandort bietet die GMT zusammen mit den Safe Harbours die Chance, den steuerlichen Unterbietungswettbewerb nach unten zu begrenzen, ohne auf substanzgebundene Förderinstrumente verzichten zu müssen.

5. Implikationen für international tätige Mittelständler

Viele mittelständische Unternehmensgruppen unterschreiten die Umsatzschwelle von 750 Mio. Euro und sind damit nicht unmittelbar in Pillar Two einbezogen. Relevanz besteht dennoch:

  • als Tochter oder Teilkonzern eines in‑scope‑Konzerns,
  • bei M&A‑Transaktionen (Bewertung und Strukturierung von Zielunternehmen im Lichte der GMT),
  • im Wettbewerb mit Konzernen, deren Steuerquote durch die GMT und Safe Harbours stärker vereinheitlicht wird.

Praktisch bedeutet das:

  • Datenqualität und Anbindung an Konzern‑Reporting (IFRS‑Datenhaushalt, CbCR‑Daten, Jurisdiktions‑Breakdowns) gewinnen an Bedeutung.
  • Verrechnungspreissysteme und Tax‑Compliance‑Prozesse müssen so ausgestaltet sein, dass sie in der Konzern‑ETR‑Logik belastbar sind – gerade im Hinblick auf vereinfachte ETR‑Berechnungen.
  • Steueranreize und Subventionsmodelle sind im Licht der QTI‑Definition zu bewerten: Welche Instrumente bleiben nach GMT tatsächlich wirksam, welche laufen Gefahr, durch Top‑up Tax neutralisiert zu werden?

Für deutsche Unternehmensgruppen lohnt es sich, frühzeitig Szenarien durchzurechnen und zu prüfen, in welchen Ländern künftig eher der Transitional CbCR Safe Harbour, wo der Simplified ETR Safe Harbour und wo eine Vollberechnung sinnvoll ist.

6. Ausblick: Was bis Ende der Dekade zu erwarten ist

Die OECD macht klar, dass das Side‑by‑Side Package kein Endpunkt ist, sondern ein Zwischenschritt:

  • Bis Mitte 2026 sollen u. a. ein de‑minimis‑Safe‑Harbour und ein Routinegewinntest als weitere Vereinfachungen ausgestaltet werden.
  • Es sind Anti‑Arbitrage‑Regeln geplant, um Gestaltungen zu verhindern, die die Safe Harbours zur künstlichen Erhöhung der ETR ausnutzen.
  • Ein umfassender „Stocktake“ bis 2029 soll auf Basis realer Daten prüfen, ob GMT und SbS‑System wie geplant wirken oder ob es zu Wettbewerbsverzerrungen, neuen BEPS‑Risiken oder Strukturverschiebungen kommt. Gegebenenfalls sind gezielte Nachjustierungen vorgesehen.

Für deutsche Gruppen mit internationalen Aktivitäten bedeutet das:

  • Die Regeln zur Global Minimum Tax werden sich in den kommenden Jahren weiterentwickeln, aber der Trend zu Mindestbesteuerung und höherer Transparenz ist gesetzt.
  • Wer jetzt in saubere Datenstrukturen, robuste Verrechnungspreise, schlanke Dokumentation und einheitliche Prozesse investiert, reduziert nicht nur das GMT‑Risiko, sondern stärkt auch die allgemeine Tax Compliance – insbesondere im Hinblick auf Betriebsprüfungen im In‑ und Ausland.

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Lorenz Kurrek

Partner Verrechnungspreise
Geschäftsführer