Immaterielle Werte und DEMPE:
Lizenzen, Marken und wirtschaftliches Eigentum an IP

Technologie, Marken, Software und Know-how sind in vielen Geschäftsmodellen die zentralen Werttreiber. Für Verrechnungspreise entscheidet nicht allein das rechtliche Eigentum, sondern wer die DEMPE-Funktionen – Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung – tatsächlich ausübt und kontrolliert. Daraus folgt, wem die Erträge aus immateriellen Werten zustehen.

In diesem Themenbereich erläutern wir die DEMPE-Analyse, die Bestimmung fremdüblicher Lizenzgebühren und die Gestaltung von IP-Strukturen. Relevant ist das insbesondere bei neuen Lizenzvereinbarungen, Markenverrechnungen, Forschungs- und Entwicklungskooperationen sowie IP-Übertragungen im Konzern.

  • DEMPE-Funktionen und das wirtschaftliche Eigentum von immateriellen Werten

    Immaterielle Werte stehen heute im Zentrum vieler internationaler Geschäftsmodelle. Dazu [...]

    06.08.202610 min

Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu IP & DEMPE

DEMPE steht für Development, Enhancement, Maintenance, Protection und Exploitation, also Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung, Schutz und Verwertung immaterieller Werte; wer diese Funktionen ausübt und kontrolliert, hat Anspruch auf die Erträge daraus.

Das DEMPE-Konzept wurde im Rahmen des OECD-BEPS-Projekts (Aktionspunkte 8–10) in Kapitel VI der OECD-Verrechnungspreisleitlinien verankert und ist in Deutschland seit 2022 in § 1 Abs. 3c AStG gesetzlich geregelt. Es löst die Ertragszuordnung vom bloßen rechtlichen Eigentum: Die Erträge aus Patenten, Marken, Software oder Know-how stehen derjenigen Gesellschaft zu, die die maßgeblichen Funktionen tatsächlich ausübt, die damit verbundenen Risiken kontrolliert und finanziell tragen kann. Der rechtliche Eigentümer ohne Substanz erhält lediglich eine Vergütung für die tatsächlich von ihm ausgeübten Funktionen.

Nein, das rechtliche Eigentum allein berechtigt nicht zu den Erträgen aus immateriellen Werten; maßgeblich ist, wer die DEMPE-Funktionen ausübt, die Risiken kontrolliert und über die finanzielle Kapazität verfügt, sie zu tragen.

Eine Gesellschaft, die Schutzrechte lediglich registriert hält, ohne Entwicklungsentscheidungen zu treffen, Budgets zu steuern oder die Verwertung zu verantworten, erhält nach § 1 Abs. 3c AStG und den OECD-Leitlinien nur eine Vergütung für ihre tatsächlichen Beiträge, häufig vergleichbar mit einer Routinevergütung. Die Residualerträge sind den Gesellschaften zuzuordnen, die die wesentlichen Funktionen erbringen. Für IP-Holdinggesellschaften ohne Substanz ist das ein erhebliches Risiko, für operative Gesellschaften in Deutschland kann es ein Argument zur Abwehr ausländischer Lizenzforderungen sein.

Fremdübliche Lizenzgebühren werden häufig anhand vergleichbarer Lizenzverträge aus Datenbanken ermittelt, ergänzt oder plausibilisiert durch gewinnorientierte Ansätze wie die Knoppe-Formel, Gewinnaufteilungsmethoden oder Bewertungsverfahren.

Die Preisvergleichsmethode setzt voraus, dass die lizenzierten Rechte hinsichtlich Art, Exklusivität, Gebiet, Laufzeit und wirtschaftlicher Bedeutung vergleichbar sind – diese Vergleichbarkeit ist in der Praxis die größte Herausforderung. Ergänzend wird geprüft, ob der Lizenznehmer nach Zahlung der Lizenz noch einen angemessenen Gewinn für seine eigenen Funktionen erzielt. Bei einzigartigen immateriellen Werten kommen die Gewinnaufteilungsmethode oder Discounted-Cashflow-Bewertungen in Betracht. Die gewählte Methode und die Vergleichsdaten sind nachvollziehbar zu dokumentieren.

Eine Markenlizenzgebühr ist nur fremdüblich, wenn die Marke dem Lizenznehmer einen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, etwa höhere Preise oder Absatzmengen; die bloße Nutzung des Konzernnamens zur Kennzeichnung der Gruppenzugehörigkeit ist nicht vergütungspflichtig.

Nach den OECD-Leitlinien ist zu prüfen, ob die Marke für das Geschäft des Lizenznehmers einen Mehrwert stiftet, der über den passiven Vorteil der Konzernzugehörigkeit hinausgeht. Indizien sind Preisprämien gegenüber Wettbewerbern, Markenbekanntheit im Zielmarkt und markenbezogene Werbeaufwendungen des Lizenzgebers. Trägt der Lizenznehmer selbst in erheblichem Umfang Marketingkosten, kann er sogar einen eigenen Beitrag zum Markenwert leisten, der bei der Vergütung zu berücksichtigen ist. Markenlizenzen sind ein häufiger Prüfungsschwerpunkt im Inland wie im Ausland.

Eine DEMPE-Analyse ist besonders wichtig bei der Einführung von Lizenzmodellen, bei IP-Übertragungen, konzernweiter Forschung und Entwicklung, Markenverrechnungen sowie in Betriebsprüfungen mit Fokus auf Lizenzzahlungen.

Die Analyse identifiziert die relevanten immateriellen Werte, ordnet die DEMPE-Funktionen den beteiligten Gesellschaften zu, bestimmt die Kontrolle über die damit verbundenen Risiken und leitet daraus die Vergütung ab. Sie ist Bestandteil der Funktions- und Risikoanalyse in Local File und Master File. Wer sie vor Implementierung einer Struktur durchführt, kann Verträge, Entscheidungsprozesse und Substanz gezielt aufeinander abstimmen. Wird sie erst in der Prüfung nachgeholt, fehlen häufig die Belege für die tatsächliche Funktionsausübung.

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