Internationale Verrechnungspreise und globale Mindeststeuer:
Pillar 2, Länderregeln, UN-Manual
Wer international expandiert, muss neben deutschen Vorgaben auch die Verrechnungspreisregeln der Zielländer kennen – von Dokumentationspflichten über Fristen bis zu bevorzugten Methoden. Zusätzlich verändert die globale Mindestbesteuerung (Pillar 2) für große Unternehmensgruppen die Steuerplanung grundlegend und verknüpft Verrechnungspreise eng mit der Effektivsteuersatzberechnung.
In diesem Themenbereich bündeln wir unter anderem Beiträge zu Pillar 2, zu den OECD Transfer Pricing Country Profiles und zum UN-Manual für Verrechnungspreise. Sie erhalten Orientierung, welche Regelwerke im jeweiligen Land maßgeblich sind und wie sich Verrechnungspreise international konsistent aufsetzen lassen.
Pillar 2: Was international tätige Unternehmensgruppen jetzt beachten müssen
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Häufige Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Verrechnungspreise International
Die globale Mindeststeuer gilt für Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio. EUR in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre; in Deutschland ist sie im Mindeststeuergesetz (MinStG) umgesetzt.
Pillar 2 soll sicherstellen, dass Gewinne großer Unternehmensgruppen in jedem Staat mit mindestens 15 % effektiv besteuert werden. Liegt der effektive Steuersatz in einem Staat darunter, wird eine Ergänzungssteuer erhoben. Die Regelungen gelten in Deutschland für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Mittelständische Unternehmen unterhalb der Schwelle sind nicht unmittelbar betroffen, können aber als Tochtergesellschaften großer Gruppen oder über Kunden- und Lieferantenbeziehungen mittelbar berührt sein.
Verrechnungspreise bestimmen die Verteilung der Gewinne auf die Staaten und damit den effektiven Steuersatz je Staat; Verrechnungspreisanpassungen können deshalb Ergänzungssteuern auslösen oder vermeiden.
Die Pillar-2-Berechnungen basieren auf den handelsrechtlichen Abschlüssen der Gruppengesellschaften, in die die Verrechnungspreise unmittelbar einfließen. Jahresendanpassungen, Korrekturen aus Betriebsprüfungen oder Verständigungsverfahren verändern die Gewinne einzelner Staaten und damit die Effektivsteuersätze, teils auch rückwirkend. Wichtig ist daher eine enge Abstimmung zwischen Verrechnungspreis- und Pillar-2-Prozessen, insbesondere beim Timing von Anpassungen und bei der Dokumentation.
Die OECD Transfer Pricing Country Profiles sind Länderübersichten der OECD zu den nationalen Verrechnungspreisvorschriften, etwa zu Dokumentationspflichten, Methoden, Vergleichbarkeitsanalysen, APA und Verständigungsverfahren.
Die Profile beruhen auf Angaben der jeweiligen Finanzverwaltungen und ermöglichen einen strukturierten ersten Überblick, wie ein Staat die OECD-Leitlinien anwendet und wo er abweicht. Für die Planung internationaler Strukturen sind sie ein guter Startpunkt, ersetzen aber keine Prüfung der aktuellen lokalen Rechtslage, da Aktualisierungen zeitversetzt erfolgen und Verwaltungspraxis und Gesetz voneinander abweichen können. Einzelheiten erläutern wir im zugeordneten Beitrag.
Das UN Practical Manual on Transfer Pricing for Developing Countries ist ein Leitfaden der Vereinten Nationen, der besonders in Schwellen- und Entwicklungsländern Bedeutung hat und dort teilweise von den OECD-Ansätzen abweicht.
Das UN-Manual berücksichtigt die Perspektive von Staaten, in denen Produktions- oder Vertriebsfunktionen häufig angesiedelt sind, und betont Themen wie Standortvorteile, Marktbesonderheiten und lokale immaterielle Werte stärker. Länder wie Indien, China oder Brasilien argumentieren in Prüfungen teilweise auf dieser Grundlage. Für deutsche Unternehmen mit Tochtergesellschaften in diesen Ländern ist das UN-Manual daher eine wichtige Referenz, um die Argumentation der lokalen Finanzverwaltung zu antizipieren.
Bei der Expansion sollten Unternehmen frühzeitig die lokalen Dokumentations- und Meldepflichten, Fristen, bevorzugten Methoden, Quellensteuern und Betriebsstättenrisiken prüfen und das Vergütungsmodell der neuen Gesellschaft festlegen.
Die Gründung einer Auslandsgesellschaft ist der günstigste Zeitpunkt, Verrechnungspreise richtig aufzusetzen. Zu klären sind: Welche Funktion übernimmt die Gesellschaft (z. B. Routinevertrieb, Kommissionär, Produktion)? Welches Vergütungsmodell und welche Zielmarge passen dazu? Welche Verträge sind abzuschließen? Welche Dokumentations-, Melde- und Quellensteuerpflichten gelten lokal? Und wie fügt sich die neue Gesellschaft in die bestehende Gruppendokumentation ein? Wer diese Fragen vorab klärt, vermeidet Anlaufverluste, die später als nicht fremdüblich beanstandet werden.
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