Doppelbesteuerung vermeiden:
Verständigungsverfahren und Advance Pricing Agreements

Endet eine Betriebsprüfung mit einer Verrechnungspreiskorrektur, droht häufig eine Doppelbesteuerung: Der deutsche Fiskus erhöht den Gewinn, der ausländische Staat reduziert ihn nicht automatisch. Für betroffene Unternehmen stellt sich dann die Frage, ob ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren sinnvoll ist und welche Fristen zu wahren sind.

Wer diese Situation von vornherein vermeiden will, kann mit einem Advance Pricing Agreement (APA) Verrechnungspreise vorab verbindlich mit den Finanzverwaltungen abstimmen. In diesem Themenbereich erläutern wir Voraussetzungen, Ablauf, Aufwand und Erfolgsaussichten beider Instrumente – praxisnah für mittelständische Unternehmensgruppen und für Steuerberater, deren Mandanten grenzüberschreitend tätig sind.

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Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Doppelbesteuerung & Verständigungsverfahren

Ein Verständigungsverfahren ist ein zwischenstaatliches Verfahren, in dem die Finanzverwaltungen zweier Staaten eine durch Verrechnungspreiskorrekturen entstandene Doppelbesteuerung beseitigen sollen.

Korrigiert eine Finanzverwaltung den Verrechnungspreis zwischen zwei verbundenen Unternehmen, erhöht sich der Gewinn in diesem Staat. Der andere Staat ist nicht automatisch verpflichtet, den Gewinn spiegelbildlich zu mindern. Die Folge ist eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung. Das Verständigungsverfahren nach Art. 25 OECD-Musterabkommen bzw. dem jeweiligen DBA ermöglicht es, die zuständigen Behörden beider Staaten zu einer Einigung zu bringen. Innerhalb der EU stehen zusätzlich die EU-Schiedskonvention und die EU-Streitbeilegungsrichtlinie (in Deutschland umgesetzt durch das EU-DBA-SBG) zur Verfügung, die eine Einigungspflicht bzw. ein Schiedsverfahren vorsehen. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.

Nach dem OECD-Musterabkommen und der EU-Streitbeilegungsrichtlinie ist der Antrag in der Regel innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der zur Doppelbesteuerung führenden Maßnahme zu stellen; maßgeblich ist das jeweilige DBA.

Die Antragsfrist ist abkommensabhängig. Viele DBA folgen der Drei-Jahres-Frist des Art. 25 Abs. 1 OECD-MA, einzelne Abkommen sehen kürzere oder längere Fristen vor oder enthalten keine Frist. Fristbeginn ist regelmäßig die erste Mitteilung der Maßnahme, etwa der geänderte Steuerbescheid oder – je nach Auslegung – bereits der Prüfungsbericht. Da Fristversäumnisse nicht heilbar sind, sollte die Frist bereits während der Betriebsprüfung geprüft und der Antrag im Zweifel frühzeitig gestellt werden. Das Verständigungsverfahren kann parallel zu Einspruch oder Klage betrieben werden.

Ein Advance Pricing Agreement ist eine Vorabverständigung zwischen Steuerpflichtigem und einer oder mehreren Finanzverwaltungen über die Verrechnungspreismethode für künftige Geschäftsvorfälle, die Planungs- und Rechtssicherheit für mehrere Jahre schafft.

Bei einem bilateralen APA einigen sich die Finanzverwaltungen beider beteiligten Staaten auf Basis eines zwischenstaatlichen Verständigungsverfahrens; ein unilaterales APA bindet nur einen Staat und schützt daher nicht vor Doppelbesteuerung. In Deutschland regelt § 89a AO das Verfahren, zuständig ist das BZSt. Ein APA legt typischerweise die Methode, die Vergleichsdaten, die Bandbreite und kritische Annahmen fest, unter denen die Vereinbarung gilt. Eine Rückwirkung auf offene Vorjahre (Roll-back) ist in vielen Fällen möglich. Für den Antrag fällt eine Gebühr an; die Grundgebühr beträgt nach § 89a Abs. 7 AO 30.000 EUR, für Verlängerungen und Änderungen gelten reduzierte Sätze.

Ein APA lohnt sich für mittelständische Unternehmen vor allem bei wesentlichen, wiederkehrenden Geschäftsvorfällen mit erhöhtem Streitpotenzial, wenn das vermiedene Doppelbesteuerungsrisiko die Kosten und die Verfahrensdauer deutlich übersteigt.

Die Wirtschaftlichkeit hängt von drei Faktoren ab: dem Volumen der betroffenen Transaktionen, dem Streitpotenzial (z. B. Lizenzmodelle, Funktionsverlagerungen, ungewöhnliche Vergütungsmodelle) und der Prüfungshistorie. Gegenzurechnen sind Antragsgebühr, Beratungskosten und interner Aufwand für Datenaufbereitung und Abstimmung über mehrere Jahre. Für Mittelständler ist ein APA besonders dann sinnvoll, wenn eine Betriebsprüfung bereits zu einer strittigen Korrektur geführt hat und dieselbe Frage künftig erneut auftreten würde. In weniger streitanfälligen Konstellationen ist eine belastbare Dokumentation mit aktueller Benchmarkstudie oft die wirtschaftlichere Lösung.

Ja, Einspruch bzw. Klage und Verständigungsverfahren können parallel betrieben werden; das innerstaatliche Rechtsbehelfsverfahren ruht dabei häufig, bis das Verständigungsverfahren abgeschlossen ist.

Der parallele Weg sichert beide Optionen: Das Rechtsbehelfsverfahren verhindert die Bestandskraft des Bescheids, das Verständigungsverfahren zielt auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Einigung beider Staaten. Eine Verständigungsvereinbarung wird in Deutschland über § 175a AO umgesetzt, in der Regel unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige zustimmt und auf Rechtsbehelfe verzichtet. Strategisch ist frühzeitig zu entscheiden, welcher Weg im Vordergrund steht – das hängt von der Rechtsfrage, der Erfolgsaussicht vor Gericht und der Haltung des anderen Staates ab.

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