Betriebsstätten im Ausland:
Begründung, Gewinnzuordnung und BMF-Schreiben 2026

Mitarbeiter im Ausland, Homeoffice-Tätigkeiten, Montagen oder abhängige Vertreter können ungewollt eine Betriebsstätte begründen – mit Steuerpflichten, Gewinnzuordnung und Dokumentationsaufwand im anderen Staat. Mit dem BMF-Schreiben vom 18.06.2026 hat die Finanzverwaltung ihre Grundsätze zum Betriebsstättenbegriff grundlegend überarbeitet.

In diesem Themenbereich ordnen wir die neuen Verwaltungsgrundsätze ein, erläutern die rechtlichen Grundlagen und geben praktische Hinweise, wie Unternehmen Betriebsstättenrisiken erkennen, steuern und dokumentieren. Für Steuerberater bietet der Bereich eine kompakte Arbeitsgrundlage für die Mandatsberatung bei grenzüberschreitender Tätigkeit.

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Häufige Fragen

Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Betriebsstätten

Eine Betriebsstätte ist nach § 12 AO jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient; im Verhältnis zu DBA-Staaten ist zusätzlich der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff nach Art. 5 OECD-Musterabkommen maßgeblich.

Eine Betriebsstätte begründet das Besteuerungsrecht des Staates, in dem sie liegt, für die ihr zuzuordnenden Gewinne. Voraussetzungen sind regelmäßig eine feste Einrichtung, eine gewisse Dauer und eine Verfügungsmacht des Unternehmens. Daneben kann eine Vertreterbetriebsstätte entstehen, wenn eine Person für das Unternehmen gewöhnlich Verträge abschließt oder deren Abschluss maßgeblich vorbereitet. Mit dem BMF-Schreiben vom 18.06.2026 hat die Finanzverwaltung ihre Verwaltungsgrundsätze zum Betriebsstättenbegriff grundlegend überarbeitet; die Einzelheiten erläutern wir in den zugeordneten Beiträgen.

Homeoffice im Ausland kann eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen, wenn die Tätigkeit dort dauerhaft ausgeübt wird und das Unternehmen faktisch über den Arbeitsplatz verfügt, etwa weil die Tätigkeit im Ausland betrieblich veranlasst oder vom Arbeitgeber verlangt ist.

Ob eine Homeoffice-Betriebsstätte vorliegt, hängt nach dem OECD-Musterkommentar u. a. davon ab, ob der Arbeitnehmer dort regelmäßig und dauerhaft arbeitet und ob der Arbeitgeber ein geschäftliches Interesse an der Tätigkeit gerade an diesem Ort hat, z. B. Kundenbetreuung im Ausland. Bei rein privat motiviertem Homeoffice mit verfügbarem Büroarbeitsplatz im Inland besteht das Risiko meist nicht. Besonders kritisch sind Vertriebs- und Führungskräfte mit Vertretungsmacht. Unternehmen sollten eine klare Homeoffice-Richtlinie für Auslandstätigkeit einführen und die Fälle laufend erfassen.

Eine unerkannte Betriebsstätte führt zu Steuerpflichten im Betriebsstättenstaat, zur nachträglichen Gewinnzuordnung, zu Nachzahlungen mit Zinsen und Strafzuschlägen sowie häufig zu Doppelbesteuerung und lohnsteuerlichen Folgefragen.

Wird eine Betriebsstätte erst in einer Prüfung festgestellt, muss rückwirkend ein Gewinn zugeordnet und im Ausland versteuert werden, meist ohne zeitnahe Dokumentation. Hinzu kommen Registrierungs-, Erklärungs- und Buchführungspflichten, umsatzsteuerliche Fragen und ggf. Lohnsteuerabzugspflichten. Ob die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Freistellung in Deutschland beseitigt werden kann, hängt vom jeweiligen DBA und der Verfahrenslage ab. Präventive Kontrolle ist deutlich günstiger als die nachträgliche Bereinigung.

Der Gewinn einer Betriebsstätte wird nach dem Authorised OECD Approach (AOA) ermittelt: Die Betriebsstätte wird fiktiv wie ein selbständiges Unternehmen behandelt, dem Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und Kapital zugeordnet werden.

In Deutschland ist der AOA in § 1 Abs. 5 AStG und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) umgesetzt. Grundlage ist eine Funktions- und Risikoanalyse, auf deren Basis die maßgeblichen Personalfunktionen identifiziert und die Vermögenswerte, Chancen und Risiken zugeordnet werden. Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen) sind fremdüblich zu vergüten und in einer Hilfs- und Nebenrechnung zu dokumentieren. Abweichende Regelungen in älteren DBA können zu Qualifikationskonflikten führen.

Betriebsstättenrisiken lassen sich durch klare Regelungen zu Entsendungen und Homeoffice, die Begrenzung von Vertretungsvollmachten, die Überwachung von Fristen bei Bau- und Montageprojekten und eine regelmäßige, dokumentierte Risikoanalyse steuern.

Bewährt hat sich ein einfaches Monitoring: Erfassung aller Auslandstätigkeiten mit Ort, Dauer und Art; Prüfung, ob Mitarbeitende Verträge abschließen oder deren Abschluss maßgeblich vorbereiten; Überwachung der Fristen für Bauausführungen und Montagen (nach § 12 AO sechs Monate, nach vielen DBA zwölf Monate); und Abstimmung mit HR und Vertrieb. Für Steuerberater bietet sich eine jährliche Abfrage bei international tätigen Mandanten an. So lassen sich Risiken erkennen, bevor sie entstehen.

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