Funktionsverlagerung und Standortvorteile:
Produktion und Services ins Ausland verlagern
Viele Unternehmensgruppen verlagern standardisierte Produktions-, Entwicklungs- oder Supportfunktionen an kostengünstigere Standorte. Verrechnungspreisseitig ist das selten ein reiner Kostenvorteil: Es stellt sich die Frage, wem die Standortvorteile zustehen, ob die vereinbarte Cost-Plus-Vergütung noch fremdüblich ist und ob eine Funktionsverlagerung mit Besteuerung eines Transferpakets vorliegt.
In diesem Themenbereich analysieren wir, wie Unternehmen Verlagerungen und Routinegesellschaften wie Lohn- oder Auftragsfertiger steuerlich sicher aufsetzen – und welche Risiken aus Sicht der deutschen und der ausländischen Finanzverwaltung entstehen.
Häufige Fragen
Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Verlagerung & Standort
Eine Funktionsverlagerung liegt vor, wenn ein Unternehmen einem nahestehenden Unternehmen Wirtschaftsgüter und sonstige Vorteile samt Chancen und Risiken überträgt oder zur Nutzung überlässt, damit dieses eine Funktion ausüben kann, die bisher vom verlagernden Unternehmen ausgeübt wurde.
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 3b AStG in Verbindung mit der Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV). Typische Fälle sind die Verlagerung von Produktion, Vertrieb, Einkauf oder Forschung ins Ausland, aber auch die Umwandlung eines Eigenhändlers in einen Kommissionär oder eines Eigenproduzenten in einen Lohnfertiger. Liegt eine Funktionsverlagerung vor, ist das übertragene Transferpaket grundsätzlich als Ganzes zu bewerten und zu vergüten. Keine Funktionsverlagerung liegt etwa vor, wenn lediglich Personal entsandt wird oder wenn eine Funktion beim abgebenden Unternehmen in unverändertem Umfang weiter ausgeübt wird (Funktionsverdopplung, unter Beachtung einer Fünf-Jahres-Frist).
Ein Transferpaket ist die Gesamtheit der bei einer Funktionsverlagerung übertragenen Wirtschaftsgüter, Chancen und Risiken; es wird grundsätzlich auf Basis der Gewinnpotenziale beider Seiten mit einem Einigungsbereich bewertet.
Die Bewertung folgt dem hypothetischen Fremdvergleich: Ermittelt werden der Mindestpreis des verlagernden Unternehmens (Wegfall seines Gewinnpotenzials) und der Höchstpreis des übernehmenden Unternehmens (zusätzliches Gewinnpotenzial). Innerhalb dieses Einigungsbereichs ist der Wert maßgeblich, der dem Fremdvergleich am besten entspricht, ohne Nachweis gilt der Mittelwert. Statt des Transferpakets können unter bestimmten Voraussetzungen Einzelverrechnungspreise angesetzt werden (Escape-Klauseln), etwa wenn keine wesentlichen immateriellen Werte übertragen werden. Die Bewertung ist komplex und sollte vor Umsetzung der Verlagerung erfolgen.
Standortvorteile stehen nicht automatisch der Gesellschaft am günstigeren Standort zu; ihre Aufteilung richtet sich nach dem Fremdvergleich, insbesondere nach Wettbewerbssituation und Verhandlungsmacht der beteiligten Unternehmen.
Die OECD-Leitlinien (Kap. I Abschn. D.6) behandeln Standortvorteile (location savings) als Vergleichbarkeitsfaktor. Entscheidend ist, ob die Vorteile an Kunden weitergegeben werden müssen, ob es alternative Standorte gibt und welche Partei über die stärkere Verhandlungsposition verfügt. Bei einer Routine-Lohnfertigung mit leicht austauschbarem Standort verbleiben Standortvorteile häufig beim Auftraggeber. Verfügt der Standort über besondere Merkmale wie Fachkräfte oder Marktzugang, kann ein höherer Anteil beim lokalen Unternehmen fremdüblich sein. Diese Abwägung ist zu dokumentieren, da sie zunehmend Gegenstand von Prüfungen im In- und Ausland ist.
Eine Cost-Plus-Vergütung ist nur prüfungssicher, wenn der Fertiger tatsächlich ein begrenztes Funktions- und Risikoprofil hat; übernimmt er Marktrisiken, Planungsverantwortung oder eigene Entwicklungsleistungen, kann eine höhere oder anders strukturierte Vergütung geboten sein.
Lohnfertiger verarbeiten typischerweise beigestellte Materialien nach Vorgaben des Auftraggebers und tragen kaum Absatz- oder Lagerrisiken. Für sie ist ein Aufschlag auf die Kosten fremdüblich, dessen Höhe über eine Benchmarkstudie belegt wird. Problematisch wird das Modell, wenn die tatsächliche Durchführung abweicht, etwa bei eigenem Materialeinkauf, eigenen Kundenkontakten oder Leerkosten durch Unterauslastung. Ausländische Finanzverwaltungen argumentieren zudem zunehmend, dass Standortvorteile oder lokale Know-how-Beiträge eine höhere Vergütung rechtfertigen. Eine regelmäßige Überprüfung des Funktionsprofils ist daher unerlässlich.
Vor einer Verlagerung sollten das Funktions- und Risikoprofil vor und nach der Maßnahme, eine mögliche Besteuerung des Transferpakets, das künftige Vergütungsmodell, Betriebsstättenrisiken sowie die Dokumentationspflichten für außergewöhnliche Geschäftsvorfälle geprüft werden.
Eine Verlagerung ist ein außergewöhnlicher Geschäftsvorfall, der nach § 90 Abs. 3 AO zeitnah – innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – zu dokumentieren ist. Steuerlich entscheidend sind die Fragen, ob ein Transferpaket zu vergüten ist, ob die neue Struktur dauerhaft fremdüblich ist und ob in Deutschland verbleibende Tätigkeiten eine Betriebsstätte der ausländischen Gesellschaft begründen. Ebenso wichtig sind die Anforderungen des Ziellandes an Vergütung und Dokumentation. Eine Vorabanalyse schafft die Grundlage für eine wirtschaftlich und steuerlich tragfähige Entscheidung.
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