§ 1 des Außensteuergesetzes (AStG) ist die zentrale Norm für Verrechnungspreise in Deutschland. Für international tätige Unternehmen legt er fest, wann und wie das Finanzamt Einkünfte korrigieren darf, wenn Geschäfte mit verbundenen Unternehmen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen.
Im Folgenden erklären wir, für wen § 1 AStG relevant ist und was im Kern geregelt wird – kompakt und praxisorientiert.
Für wen ist § 1 AStG besonders relevant?
§ 1 AStG ist insbesondere wichtig für:
- Unternehmensgruppen mit Auslandsgesellschaften
- Mittelständische Unternehmen mit Tochtergesellschaften, Betriebsstätten oder nahestehenden Personen im Ausland
- Inländische Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten und umgekehrt
- Unternehmensgruppen mit konzerninternen Finanzierungen, Dienstleistungen, Lizenzvergaben oder Funktionsverlagerungen
Kurz gesagt: Immer dann, wenn ein deutsches Unternehmen oder eine in Deutschland steuerpflichtige Einheit grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen oder zu eigenen ausländischen Betriebsstätten unterhält, ist § 1 AStG im Spiel.
Was ist der Kern des § 1 AStG? Der Fremdvergleichsgrundsatz
Der zentrale Gedanke des § 1 AStG ist der Fremdvergleichsgrundsatz:
Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen so ausgestaltet sein, als würden sie zwischen unabhängigen Dritten stattfinden.
Das bedeutet:
- Preise (Verrechnungspreise),
- Vertragsbedingungen,
- Gewinnverteilungen
müssen marktüblich sein. Weichen die tatsächlich vereinbarten Bedingungen davon ab und mindern dadurch die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte, darf das Finanzamt die Einkünfte auf ein fremdübliches Niveau korrigieren.
Wer gilt als „nahestehende Person“?
§ 1 AStG definiert sehr konkret, wann Personen oder Unternehmen als „nahestehend“ gelten. Vereinfacht gesagt liegt Nähe insbesondere vor, wenn:
- eine wesentliche Beteiligung (mindestens 25 Prozent) an Kapital, Stimmrechten oder Gewinn besteht,
- beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann (z. B. durch Mehrheitsbeteiligung oder beherrschende Stellung),
- eine dritte Person sowohl das eine als auch das andere Unternehmen wesentlich beeinflusst, oder
- ein außerhalb der konkreten Geschäftsbeziehung bestehender Einfluss genutzt werden kann oder ein eigenes Interesse an den Einkünften des anderen besteht.
Damit erfasst § 1 AStG klassische Konzernverhältnisse, aber auch komplexere Beteiligungs- und Einflussstrukturen.
Welche Geschäftsbeziehungen werden erfasst?
§ 1 AStG gilt für:
- Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen in Deutschland und nahestehenden Personen im In- oder Ausland, soweit es um Tätigkeiten geht, die steuerlich als gewerblich, freiberuflich, vermietend oder land- und forstwirtschaftlich zu qualifizieren sind.
- Geschäftsbeziehungen zwischen einem Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte sowie zwischen einer inländischen Betriebsstätte und dem ausländischen Unternehmen. Hier werden sogenannte „anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen“ fingiert, um eine fremdübliche Gewinnabgrenzung vorzunehmen.
Wesentlich ist: Auch interne Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte werden so behandelt, als hätten zwei rechtlich eigenständige Unternehmen einen Vertrag geschlossen.
Wie werden fremdübliche Verrechnungspreise bestimmt?
§ 1 AStG schreibt vor, dass die Verrechnungspreise auf Basis der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse zu bestimmen sind. Zentrale Instrumente sind:
- Funktions- und Risikoanalyse: Wer übernimmt welche Funktionen? Wer trägt welche Risiken? Welche Vermögenswerte (z. B. Maschinen, immaterielle Werte) werden eingesetzt?
- Vergleichbarkeitsanalyse: Wie vergleichbar ist der konzerninterne Geschäftsvorfall mit Geschäften zwischen unabhängigen Dritten?
- Verrechnungspreismethoden: Es ist die am besten geeignete Methode zu wählen (z. B. Preisvergleich, Wiederverkaufspreismethode, Kostenaufschlagsmethode, transaktionsbezogene Gewinnmethoden).
Kann kein direkter Marktvergleich vorgenommen werden, erlaubt § 1 AStG einen „hypothetischen Fremdvergleich“ auf Basis anerkannter Bewertungsmethoden.
Besondere Themen: immaterielle Werte und Finanzierungen
§ 1 AStG enthält zudem spezielle Regelungen für zwei besonders prüfungsrelevante Bereiche:
- Immaterielle Werte (z. B. Marken, Patente, Technologie, Kundenstämme):
Ihre Übertragung oder Nutzung ist angemessen zu vergüten. Es wird festgelegt, wem der wirtschaftliche Ertrag aus der Nutzung zusteht und wie Funktionen, Risiken und Finanzierung im Zusammenhang mit immateriellen Werten zu vergüten sind. - Konzerninterne Finanzierungen:
Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen dürfen die Einkünfte nicht mindern, wenn- der Kapitaldienst von Anfang an nicht leistbar gewesen wäre oder
- der vereinbarte Zinssatz über dem Zinssatz liegt, zu dem sich die Unternehmensgruppe bei fremden Dritten finanzieren könnte.
Damit adressiert § 1 AStG gezielt überhöhte Zinsen und nicht fremdübliche Finanzierungsstrukturen innerhalb von Konzernen.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für international tätige Unternehmen folgt aus § 1 AStG:
- Verrechnungspreise müssen auf einer nachvollziehbaren wirtschaftlichen Analyse beruhen.
- Geschäftsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen und Betriebsstätten sind sorgfältig zu strukturieren und zu dokumentieren.
- Immaterielle Werte und Finanzierungsbeziehungen stehen besonders im Fokus der Finanzverwaltung.
- Unangemessene Verrechnungspreise können zu Einkünftekorrekturen, Steuernachzahlungen und Zinsen führen.

