Home / Beiträge / Merkblatt zur Transaktionsmatrix

Merkblatt zur Transaktionsmatrix

Geschrieben von: Aktualisiert am: 10.10.2025Kategorien: Verrechnungspreis-VorschriftenLesezeit: 2 Minuten

Neue Vorgaben zur Transaktionsmatrix nach § 90 Abs. 3 AO – Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 2. April 2025 ein Merkblatt zur Transaktionsmatrix im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Abgabenordnung (AO) veröffentlicht. Diese Transaktionsmatrix ist seit dem 1. Januar 2025 ein verpflichtender Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu nahestehenden Personen oder Betriebsstätten.

Worum geht es?

Die Transaktionsmatrix ist eine strukturierte, tabellarische Übersicht, die alle relevanten Informationen zu konzerninternen, grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen zusammenfasst. Sie dient insbesondere dazu, die risikoorientierte Auswahl und Prüfung im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen zu unterstützen. Zu den verpflichtend anzugebenden Inhalten zählen unter anderem:

  • Gegenstand und Art der Geschäftsvorfälle (z. B. Warenlieferung, Dienstleistungen)
  • Beteiligte Parteien unter Angabe von Leistungsgeberin und -empfängerin
  • Volumen und Entgelte der Geschäftsvorfälle (in Euro)
  • Vertragliche Grundlagen (Vertragsbezeichnung)
  • Angewandte Verrechnungspreismethoden (z. B. Kostenaufschlagsmethode)
  • Betroffene Steuerhoheitsgebiete
  • Hinweise auf Abweichungen von der Regelbesteuerung (z. B. Präferenzregime)

Die Finanzverwaltung kann in begründeten Fällen Abweichungen in Form, Inhalt oder Umfang der Transaktionsmatrix zulassen. Bereits bestehende Verständigungen mit der Finanzbehörde können berücksichtigt werden.

Für wen ist das relevant?

Die Pflicht zur Erstellung und Vorlage einer Transaktionsmatrix betrifft alle Unternehmen, die Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten im Ausland unterhalten und damit der Verrechnungspreisdokumentation unterliegen. Besonders relevant ist das Thema für Steuerabteilungen, Finanzverantwortliche sowie für Beraterinnen, die Mandantinnen im Bereich Transfer Pricing betreuen.

Was ist bei steuerlichen Außenprüfungen zu beachten?

Im Rahmen von steuerlichen Außenprüfungen gilt ab dem 1. Januar 2025 eine 30-Tage-Frist: Nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung müssen die Stammdokumentation, Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sowie die Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen vorgelegt werden – und zwar ohne gesondertes Verlangen durch die Finanzbehörde. Dies gilt auch für Prüfungszeiträume vor 2025, sofern die Prüfungsanordnung im Jahr 2025 ergeht.

Wird die Transaktionsmatrix nicht fristgerecht vorgelegt, ist zwingend ein Zuschlag in Höhe von 5.000 Euro festzusetzen (§ 162 Abs. 4 AO).

Empfehlung für die Praxis

Wir empfehlen, die internen Prozesse zur Dokumentation konzerninterner Transaktionen frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen und die Transaktionsmatrix als festen Bestandteil der Verrechnungspreisdokumentation zu etablieren. Bei Unsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung oder bei bereits bestehenden Absprachen mit der Finanzverwaltung sollte frühzeitig das Gespräch mit der zuständigen Behörde gesucht werden.

Für weiterführende Informationen und individuelle Unterstützung im Bereich Verrechnungspreise und Tax Compliance stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor des Artikels

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie eine kurze Einschätzung?
Melden Sie sich gern direkt bei mir.

Jeffrey Buder

Jeffrey Buder

Partner Verrechnungspreise
Geschäftsführer